Die Tierhalterhaftung |
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Grundsätzliche Anmerkungen zur Tierhalterhaftung:
Ein Tier zu halten kann mit Haftungsrisiken verbunden sein, wenn durch das Tier ein Schaden verursacht wird. Die Haftung ist nämlich summenmäßig nicht begrenzt. Deswegen ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung eine gute und notwendige Investition.
Beispiel: Der als Hobby gehaltene Hengst „bricht aus“ und läuft vor einen Omnibus. Der Bus kommt von der Straße ab, es gibt 35 Schwerverletzte.
Der Halter des Hengstes haftet unbegrenzt für den gesamten entstehenden Schaden.
Das Gesetz unterscheidet bei der Tierhalterhaftung nach zwei Fallgruppen von Tieren:
Zum Einen die sog. Luxustiere, zum Anderen die sog. Nutztiere.
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Haftung des Luxustierhalters |
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Die Haftung des Luxustierhalters :
Der Luxustierhalter haftet ohne Weiteres für alle durch das von ihm gehaltene Tier verursachten Schäden. Darunter fallen alle Schäden bei deren Entstehung sich die sog. typische Tiergefahr, d.h. die spezifische Gefährlichkeit und Unberechenbarkeit des Tieres verwirklicht.
Beispiel: Beißen, Austreten, Scheuen, Entlaufen auf die Straße.
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Haftung des Nutztierhalters |
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Die Haftung des Nutztierhalters:
Der Nutztierhalter hingegen ist gegenüber der Haftung des Luxustierhalters privilegiert:
Er haftet nämlich nicht, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt beachtet, oder der Schaden auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt entstanden sein würde.
Die Rechtsprechung legt allerdings einen hohen Maßstab an die erforderliche Sorgfalt an.
OLG Frankfurt, Urteil vom 9.9.2004, AZ: 26 U 15/04
Ein Hund dienst dann als Nutztier, wenn er spezifisch mit der Berufstätigkeit des Halters zusammen hängt.
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Die Tierhüterhaftung |
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Die Tierhüterhaftung:
Wer für einen anderen durch Vertrag - also nicht als bloße Gefälligkeit - die Führung der Aufsicht über ein Tier übernimmt, haftet für den Schaden, den das zu beaufsichtigende Tier einen Dritten zufügt.
Die Haftung greift nur dann nicht ein, wenn der Tierhüter die erforderliche Sorgfalt beachtet, oder der Schaden auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt entstanden sein würde.
Die Rechtsprechung legt auch hier einen strengen Maßstab der Sorgfalt an. |
Haftet das Tierheim als Tierhalter? |
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Donnerstag, den 23. Oktober 2008 um 13:11 Uhr |
LG Hanau, Urteil vom 16.1.2003, AZ: 1 O 1130/02
Ein von einem eingetragenen Verein betriebenes Tierheim hatte einen Hund "übernommen". Im Vertrag mit dem "Einlieferer" war vereinbart worden, dass dieser damit einverstanden ist, dass das Tier an eine andere Person übereignet werden kann. Weiter war vereinbart worden, dass der Name des Einlieferers vertraulich bleiben solle.
Es kam zu einem Schadensfall mit dem Hund. Der aus § 833 BGB in die Haftung genommene Verein berief sich nun darauf, dass er nicht hafte, weil er nicht "Halter" des Hundes gewesen sei. Die in Obhut genommenen Hunde seien lediglich ein "erforderliches Mittel", um die satzungsgemäßen Zwecke des Trägervereins zu erfüllen.
Dem ist das LG Hanau aber (zu Recht!!!) nicht gefolgt und hat ausgeführt:
Tierhalter ist derjenige, der andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr aussetzt, also der, der die Bestimmungsmacht über das Tier ausübt.
Zudem sei der Hund kein Mittel zur Verwirklichung des Vereinszwecks. Der Vereinszweck bestehe vielmehr darin, die Obhut und Pflege der Tiere zu übernehmen. Das spreche gerade dafür, dass der Träger des Tierheims selbst Tierhalter sei. |
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