Tierrecht aktuell
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Haftung des Nutztierhalters PDF Drucken
Die Haftung des Nutztierhalters:

Der Nutztierhalter hingegen ist gegenüber der
Haftung des Luxustierhalters privilegiert:

Er haftet nämlich nicht, wenn er bei der Beaufsichtigung des Tieres die erforderliche Sorgfalt beachtet, oder der Schaden auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt entstanden sein würde.

Die Rechtsprechung legt allerdings einen hohen Maßstab an die erforderliche Sorgfalt an.

OLG Frankfurt, Urteil vom 9.9.2004, AZ: 26 U 15/04

Ein Hund dienst dann als Nutztier, wenn er spezifisch mit der Berufstätigkeit des Halters zusammen hängt.

In dem entschiedenen Fall ging es um einen Wachhund für ein Betriebsgelände. Auf das Betriebsgelände hatten sich spielende Kinder verirrt. Ein Kind war von dem vermeintlichen Wachhund angefallen worden. Der Hundehalter berief sich vor Gericht darauf, es habe sich um einen Wachhund, also ein Nutztier gehandelt. Er - als Halter - habe alle Sorgfalt eingehalten, weshalb er für den Schaden nicht haften müsse.

Nach der Ansicht des OLG Frankfurt war der vermeintliche Wachhund aber kein Nutztier. Ein Wachhund müsse nämlich eine spezielle Ausbildung haben oder sonstige Eigenschaften aufweisen, die ihn als Wachhund geeignet erscheinen lassen.

Außerdem müsse der Halter darlegen, dass es bei ihm ein besonderes Sicherungsbedürfnis gebe. Wenn es nur gelegentlich zu normalen Diebstählen oder Einbrüchen komme reiche das nicht aus, um aus dem Hund ein Nutztier zu machen. Es handele sich nämlich dann um keinen echten Wachhund, sondern nur um einen Hund, der dem allgemeinen Sicherungsbedürfnis diene.

Ergänzend gibt das OLG Frankfurt einen Hinweis zur Beweislage:

Wer sich darauf beruft, dass ein Nutztier - mit der Folge geminderter Halterhaftung - vorliegt, müsse das auch beweisen.

Wenn es sich tatsächlich um ein Nutztier gehandelt hätte, müssten an den Entlastungsbeweis des Halters sehr strenge Anforderungen gestellt werden. So hätte ein von dem Hund bewachter Bereich ausreichend gegen ein Betreten gesichert werden müssen. Da die spielenden Kinder sich auf das Betriebsgalände verirren konnten, war eine ausreichende Sicherung nicht vorhanden gewesen.

Das OLG Frankfurt hat also die Grundsätze der Luxustierhaftung angewendet, und den Halter ohne weiteres zum Schadensersatz verurteilt

 

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