Landgericht Hannover - Urteil vom 08.05.2009 - 16 S 44/08 Eine interessante Entscheidung hat das Landgericht Hannover erlassen. Mitbewohner eines Hauses rügten die "Lautstärke" des Papageien eines Nachbarn, der diesen in einer Außenvoliere hielt. Einer dieser Bewohner zog deshalb vor Gericht, weil er den ohrenbetäubenden Lärm, namentlich das "Gekreische" des Papageis, nicht mehr aushielt. Das Gericht hatte demnach zu entscheiden, welche Rechte und auch Pflichten der Eigentümer des exotischen Vogels hat. Das Gericht hielt das Halten des Papageis in der Außenvoliere lediglich für die Zeit von zwei Stunden täglich als zumutbar. Das Argument, dass in freier Natur immer mit dem "Lärm" von Vögeln zu rechnen sei, hielt hier nicht stand. Das Gekreische des Papageien unterscheide sich beträchtlich und auf eine unangenehme Weise von dessen einheimischer Vögel. Aus diesen Gründen wird sich der Papagei täglich nur noch zwei Stunden "sonnenbaden" können. Kommentar: Auch hier kann die Frage nach der Rechtslage grundsätzlich mit der Antwort "Es kommt darauf an" beantwortet werden. Einheitlich in Bezug auf sämtliche Papageien wird man dieses Urteil nicht anwenden können; ebenso wenig auf andere Tiere. Papgeien, die "nur" reden, wird dieses Urteil nicht treffen - und auch nicht deren Eigentümer :-) |