Amtsgericht Zittau - 5 C 389/04 Eine interessante Entscheidung traf das Amtsgericht Zittau. Grundsätzlich bestätigte es in seiner Entscheidung, dass dem Käufer Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer zustehen, wenn ein Mangel vorliegt. Im vorliegenden Fall jedoch lehnte es Ansprüche ab, da die Sporeninfektion bei einer dadurch erkrankten Katze, bei mindestens 20 % aller Katzen auftreten. Aus diesem Grunde müsse der Käufer mit einer solchen Erkrankung rechnen, wonach die Gewährleistung ausgeschlossen sei. Kommentar: Ob dieses Urteil als richtungsweisend gelten darf, wage ich zu bezweifeln. Meines Erachtens kommt es in solchen Fällen zunächst einmal darauf an, ob diese Erreger grundsätzlich zum Ausbruch einer Krankheit führen, oder ob weitere physische Merkmale hinzutreten müssen. Im ersteren Fall wäre die Begründung des Amtsgerichts gerade noch nachvollziehbar, da jeder Käufer mit diesen Mängeln rechnen müsste. Andererseits bleibt die Tatsache, dass immerhin 80 % der Katzen diesen Erreger nicht in sich tragen. Das 20 prozentige Risiko erscheint mir indes nicht hoch genug, um die Gewährleistungsansprüche gänzlich ausschließen zu können. Im letzteren Fall müssten zunächst alle Ursachen, die zum Mangel führten, dargelegt werden. Aber auch dann, wenn also keine weiteren „Mängel“ hinzugetreten sind, kann die Gewährleistung meines Erachtens wiederum nicht nur wegen der 20 prozentigen Häufigkeit ausgeschlossen werden. Gerade in einem derart gelagerten Fall bleibt abzuwarten, wie weitere Gerichte entscheiden. |