Tierrecht aktuell
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Verein haftet voll - keine Exkulpation möglich PDF Drucken
Dienstag, den 03. Mai 2011 um 09:16 Uhr

BGH - Urteil vom 21. Dezember 2010 – VI ZR 312/09

Einem Idealverein, der sich nach seinem Vereinszweck der Reittherapie von Behinderten widmet, ist die Entlastungsmöglichkeit (Exkulpation) über das so genannte Nutztierprivileg im Sinne des § 833 Satz 2 BGB* bei einem Reitunfall mit einem Vereinspferd versagt.

Die Klägerin begehrte Schadensersatz wegen eines Reitunfalls, bei dem sie sich bei einem Sturz von dem Pferd "Ronny" eine Lendenwirbelfraktur zuzog. Halter (Beklagte) des Pferdes ist der eingetragene Verein für Reittherapie von Behinderten. Der Beklagte erteilte der Klägerin, die an einer Behinderung leidet, und deren Tochter in der Halle eine Reitstunde. Die Tochter ritt auf dem Pferd "Princess", dessen Halter der Beklagte ist, voraus. Die genaue Entwicklung des Reitunfalls ist zwischen den Parteien streitig. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts wurde der Sturz jedenfalls dadurch verursacht, dass "Ronny" aus dem Galopp heraus durch ein vorausgegangenes Verhalten von "Princess" abrupt stehen blieb.

Das Oberlandesgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat die Revision für den beklagten Verein zugelassen, weil die Frage der Entlastungsmöglichkeit des § 833 Satz 2 BGB*für einen Idealverein, der seine Pferde - ohne Gewinnerzielungsabsicht - zur Verfolgung seiner als gemeinnützig anerkannten, satzungsmäßigen Zwecke halte, grundsätzliche Bedeutung habe und es hierzu unterschiedliche Auffassungen in der obergerichtlichen Rechtsprechung gebe.

Die Revision hatte keinen Erfolg. Die Tierhalterhaftung ist in § 833 Satz 1 BGB als Gefährdungshaftung ausgestaltet. Das Gesetz räumt nach § 833 Satz 2 BGB dem Tierhalter die Möglichkeit, sich von der Gefährdungshaftung des § 833 Satz 1 BGB durch den Nachweis zu entlasten, bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet zu haben, nur dann ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht worden ist, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist. Dies ist bei einem Idealverein, der sich im Rahmen seiner satzungsmäßigen Aufgabe der Reittherapie von Behinderten widmet, grundsätzlich nicht der Fall.

Der Klägerin war auch kein Mitverschulden anzulasten, weil sie trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigung überhaupt Reitstunden genommen hat. Denn sie konnte damit rechnen, dass die Reitausbildung ihrer Behinderung Rechnung trug.

§ 833 BGB [Haftung des Tierhalters]

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

Kommentar:

Viele gemeinnützige Vereine werden sich nun fragen, ob es sich noch "lohnt" ein solches Programm anzubieten. Wichtig und unerlässlich  jedenfalls ist der Abschluss einer entsprechenden Versicherung, da die summenmäßige Haftung nicht begrenzt ist!

 
Wer haftet bei Hundebiss? PDF Drucken
Sonntag, den 28. Februar 2010 um 16:00 Uhr

OLG Frankfurt - Urteil vom 12.01.2007 - 19 U 217/06

Diese Frage wurde bereits oftmals gestellt und auch in den unterschiedlichsten Varianten von Gerichten beantwortet.

Hier erhalten Sie den Leitsatz des OLG Frankfurt:

1. Spielen mehrere Hunde verschiedener Tierhalten miteinander und wird der Tierhalter durch einen der spielenden Hunde verletzt, ist bei einem Anspruch gegen dessen Halter nach §§ 833 ff, 253 II BGB die mitwirkende Tiergefahr des eigenen und der anderen Hunde im Rahmen eines Gesamtschuldnerausgleichs zur berücksichtigen.

2. Dabei entfällt nicht zwingend auf jeden der beteiligten Tierhalter die gleiche Quote, da sich trotz des Zusammenwirkens der mehreren Hunde bei der Verwirklichung der Tiergefahr diese sich bei den einzelnen Hunden un unterschiedlichem Maße verwirklichen kann.

Kommentar:

Oftmals urteilen die Richter leider nur nach Nr. 1 des Leitsatzes. So entschied auch ein Amtsgericht zur Quote 50:50, obwohl die Tiere hier nicht spielten, sondern die einen von einem anderen angegriffen wurden und der angreifende Hund nichtmals angeleint war. Wie Sie sehen, der Einzelfall wird leider nicht immer berücksichtigt...

 



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