Tierrecht aktuell
Recht "rund um das Tier" für Tierfreunde, Tierhalter, Tierzüchter, u.v.m.
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Tiermängelgewährleistung
Selbstvornahme im Kaufrecht? PDF Drucken

Ein „altbekanntes“ Thema in der Rechtsprechung ist die sogenannte Selbstvornahme im Kaufrecht.

Im Gegensatz zu anderen Rechtsgebieten, bspw. im Werkvertrags- oder im Mietrecht, existiert die Selbstvornahme im Kaufrecht nämlich nicht. Zunächst einmal bedeutet Selbstvornahme, dass der Käufer bei Vorliegen eines Mangels, diesen selbst oder – unter Zuhilfenahme eines Dritten – den Mangel auf Kosten des Verkäufers abstellen, bzw. abstellen lassen kann. Wie bereits gesagt, gibt es diese Möglichkeit im Kaufrecht nicht, was freilich auch daran liegt, dass dem Verkäufer ein Recht zur Nacherfüllung zusteht.

Doch auch hiervon hat der BGH (VIII ZR 1/05) erst am 22.06.2005 – speziell unter Beachtung des Tierschutzes – eine Ausnahme in einem spektakulären Urteil zugelassen.

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Rechte des Käufers PDF Drucken
Welche Rechte hat der Käufer wenn Mängel vorliegen?

In der Antwort auf diese Frage spiegelt sich eine weitere Auswirkung des gesetzgeberischen Denkfehlers wider. Zunächst kann nämlich der Käufer grundsätzlich nur Nacherfüllung verlangen.

Nacherfüllung kann zweierlei bedeuten: Zum einen die Beseitigung des Mangels, oder die Lieferung einer mangelfreien Sache. Die Lieferung einer mangelfreien Sache kommt allerdings nur dann in Betracht, wenn nicht, ein ganz bestimmtes Tier („Die Kuh Elsa mit der Lebendnummer 12345“) verkauft war.

Für den Tierkauf muss man unterscheiden. Es gibt Mängel, die einer Nacherfüllung zugänglich sind und Mängel, die einer Nacherfüllung nicht zugänglich sind.
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Dauer der Haftung PDF Drucken
Wie lange hat der Verkäufer für Mängel einzustehen?

Die Mängelgewährleistungsfrist beträgt nun zwei Jahre (im Gegensatz zu bloßen sechs Monaten nach der alten Rechtslage). Die Frist beginnt mit der Übergabe des verkauften Tieres.

Wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel absichtlich verschwiegen hat (Arglist), beträgt die Frist drei Jahre und beginnt erst mit Schluss desjenigen Jahres zu laufen, in dem das Tier vom Verkäufer an den Käufer übergeben worden ist.

In dem Beispielsfall mit dem Papagei in der Bank beträgt die Frist sogar dreißig Jahre ab Übergabe, weil die Bank aufgrund ihres Sicherungseigentums an dem Papagei theoretisch noch dreißig Jahre lang vom Käufer die Herausgabe verlangen könnte. Dann muss der Käufer dieses Risiko auch auf den Verkäufer zurück verlagern können.

 
Schadensersatz bei Verletzung eines Tieres? PDF Drucken
Im Jahre 1990 hat sich der Gesetzgeber dazu entschließen können, eine wichtige Änderung im Schadensersatzrecht vorzunehmen.

Für den Fall der Verletzung eines Tieres ist in § 253 II Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt:

Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismässig, wenn sie dessen Wert übersteigen“.

Damit ist für die Abgrenzung „Heilung oder Tötung“ eine höhere Grenze vorgegeben.

Freilich existiert die Grenze von Recht wegen weiterhin. Bei der Entscheidung darüber, wie umfangreich die Heilungskosten im Verhältnis zum tatsächlichen Wert des Tieren sein dürfen, sind alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen. So dürfen für ein Haustier relativ höhere Aufwendungen vorgenommen werden, als für ein Tier aus der Masttierhaltung.

Beispiel: Das Landgericht Bielefeld hat z. B. im Jahre 1997 entschieden, dass Heilungskosten in Höhe von damals DM 3.000 für eine Hauskatze ersatzfähig seien.
 
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