Sind Tiere Sachen? |
Bereits im Jahre 1990 wurde in dasBGB ein neuer § 90 a („Tiere“) eingefügt. In dieser Vorschrift heisst es: „Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch die besonderen Gesetze geschützt. Auf sie sind die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“ Die Vorschrift klingt für den unbefangenen Leser auf das erste Lesen recht gut, entpuppt sich aber unter der „juristischen Lupe“ als Etikettenschwindel. Grundsätzlich bleibt nämlich alles beim alten, wie sich aus dem letzten Satz der Vorschrift ergibt. Tiere können vom Gesetzgeber gerne wohlmeinend als besondere, „lebende Sachen“ bezeichnet werden. Solange aber die für die Sachen geltenden Vorschriften wie bisher auch auf die Tiere anwendbar bleiben, ist damit nicht viel erreicht. Dass es der Gesetzgeber mit der Änderung 1990 selbst nicht so ganz ernst gemeint hat, ergibt sich auch daraus, dass er sich an verschiedenen anderen Stellen im BGB und in anderen Gesetzen nicht systemtreu verhalten hat. So werden z. B. Bienenschwärme in den §§ 961ff BGB nach wie vor als (echte) Sachen bezeichnet. Und nach § 903 BGB besteht an Tieren ebenso wie an (echten) Sachen schlichtes Eigentum. Im Strafrecht wird in verschiedenen Vorschriften von „Tieren oder anderen Sachen“ gesprochen. Auch damit kommt zum Ausdruck, dass Tiere von der gesetzgeberischen Denke her grundsätzlich zur Gruppe der Sachen gehören |