Tierrecht aktuell
Recht "rund um das Tier" für Tierfreunde, Tierhalter, Tierzüchter, u.v.m.
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Die Ankaufsuntersuchung PDF Drucken

Die Ankaufsuntersuchung findet üblicherweise vor dem Abschluss des Kaufvertrages statt.

Beachten sollte man hierbei aber, dass die Untersuchung nicht zu lange zurück liegt, da sich die Physis eines Tieres auch in relativ kurzer Zeit ändern kann.

Meist beauftragt der Käufer den Veterinär seines Vertrauens um diese Untersuchung durchführen zu lassen. Es besteht freilich auch die Möglichkeit, dass sich Käufer und Verkäufer von vornherein auf einen Tierarzt einigen. Letztlich besteht auch die Möglichkeit mittels einer Vertragsklausel die Ankaufsuntersuchung nach Vertragsschluss durchzuführen.

Der Vertrag wird dann unter der Bedingung geschlossen, dass die Untersuchung keine Mängel zum Vorschein bringt. Der Tier-arzt haftet mithin dem Käufer gegenüber für Schäden, die er bei einer Untersuchung „übersehen“ hat. Dies gilt selbstverständlich nicht, wenn er gewissenhaft und lege artis gearbeitet hat.

Übersieht der Tierarzt, der vom Verkäufer beauftragt wurde, beispielsweise eine chronische Hufrehe und bewertet ein sonst gesundes Tier als geeignetes Turnier- und Freizeitpferd, haftet er auch gegenüber dem Käufer auf Schadensersatz. Bei einer Ankaufsuntersuchung ist in der Regel für den Tierarzt erkennbar, dass seine Aussagen auch für den Käufer bestimmt sind. Der Tierarzt ist dann gegenüber dem Käufer auch schadensersatzpflichtig (OLG Schleswig – 4 U 121/95).

 

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