Amtsgericht Sinsheim, Urteil vom 21.03.2007, 3 C 105/06 (gekürzt) Der Kläger, bei dem die Beklagte zwei Pferde und ein Fohlen einstellte, verlangt nach Kündigung der Verträge durch die Beklagte weiteres Entgelt für die Einstellung. Der Vertrag für die beiden Pferde wurde fristgerecht zum Februar 2006 gekündigt. Beide Pferde wurden bereits Mitte Februar durch die Beklagte abgeholt, wobei der volle Betrag iHv 480 EUR für den Monat Februar bezahlt wurde. Für die Einstellung des Fohlens wurde ein Betrag von 120 EUR / Monat vereinbart. Dieser Vertrag wurde fristgerecht zum 30.04.2006 gekündigt, wobei das Fohlen aber am 01.04.2006 abgeholt wurde. Laut Vertrag wurden mit der Bezahlung der Entgelte die Einstellung und die Versorgung der Tiere mit Einstreu, Heu, Wasser, u.a. abgegolten. Mithin muss sich der Kläger durch die frühere Abholung der Pferde ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Die Klage wurde demnach abgewiesen! Kommentar: Anhand des geschilderten Falles vermag nicht eindeutig feststehen, um wellche Art des Vertrages es sich handelt. Einerseits kann das Einstellen an sich als Mietvertrag (Kaltmiete) gedeutet werden. Die Fütterung u.a. entspräche dann den "Nebenkosten". Andererseits sind die Fütterung, das Ausmisten und weitere notwendigen Tätigkeiten auch als Dienstleistung anzusehen. Demnach handelt es sich unserer Meinung nach um einen typengemischten Miet- und Dienstleistungsvertrag, wobei der "Mietanteil" den höheren Stellenwert einnehmen dürfte. |