Erholung für Schlittenhunde? |
Dienstag, den 16. Juni 2009 um 07:57 Uhr |
VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.03.2009 - 5 S 2398/07 Ein findiger Unternehmer spannte bis zu sieben Hunde vor seinen Schlitten oder Wagen und kutschierte hiermit Passagiere durch den Wald - gegen Entgelt. Dem Unternehmer wurde vorgeworfen, dass er keine Genehmigung der Forstbehörde und auch keine Erlaubnis des Waldeigentümers hätte. Der Unternehmer vertrat die Ansicht, dass das Betreten des Waldes noch unter das freie Betretungsrecht von Wäldern gehört. Auch der VGH hat hierzu ausgeführt, dass grundsätzlich jeder das Recht hätte, den Wald unter Erholungsaspekten zu betreten, dies gelte unter anderem auch für das Radfahren im Wald. Allerdings sei das Fahren mit Fahrzeugen ansonsten nur mit der Zustimmung des Waldeigentümers zulässig. Die Fahrten des Unternehmers stufte der VGH als "gewerbliche Veranstaltungen" ein, weshalb gerade kein generelles Betretungsrecht in Betracht gezogen weden könne. Es stünden wirtschaftliche Interessen des Unternehmers im Vordergrund, nicht die Erholung stünde im Mittelpunkt. Somit konnte der Unternehmer die Richter nicht davon überzeugen, dass sich sowohl seine Gäste als auch die Hunde beim Fahren im Wald lediglich erholen würden. Kommentar: Die Argumentation des VGH ist nachvollziehbar, auch in Bezug auf den Schutz von Umwelt und Natur. Bezogen auf das noch anhängige Verfahren (siehe Rubrik Schlittenhunde) vor dem VG Karlsruhe (Hunde als Sportgeräte) müsste der Eigentümer der Hunde von der Hundesteuer zu befreien sein, da er seine Hunde nach dem jetzigen Urteil "gewerbsmäßig" einsetzt. Es bleibt nach wie vor spannend! |