Tierrecht aktuell
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Das Tier im öffentlichen Recht
Umgehung der Hundesteuer? PDF Drucken
Dienstag, den 28. Oktober 2008 um 16:59 Uhr

VG Koblenz, Urteil vom 20.8.2004; AZ: 2 K 440/04.KO

Wer mehrere Hunde hält, kann ein Lied von der Hundesteuer singen.

Ein findiger Halter von Schlittenhunden kam deshalb auf eine besondere Idee: Er setzte sich gegen den Hundesteuerbescheid mit der Begründung zur Wehr, bei den von ihm gehaltenen Hunden handele es sich in erster Linie um Sportgeräte und Trainingspartner und nicht um Hunde als solche. Andere Sportgeräte seien schließlich auch steuerfrei und die Höhe der anfallenden Hundesteuer mache ihm die Ausübung seines Sports praktisch unmöglich.

Dem sind die Richter beim Verwaltungsgericht in Koblenz allerdings (leider) nicht gefolgt. Auch wenn die Hunde "sportlich" genutzt würden, verbleibe es bei der prinzipiellen Hundesteuerpflicht. Allerdings gaben die Richter den deutlichen Hinweis, dass die Steuer für mehrere Hunde degressiv gestaffelt werden sollte, denn schließlich könne der Schlittenhundesport ja erst mit fünf oder mehr Hunden ernsthaft betrieben werden.

 
Hundehaltung als Einnahmeerzielung PDF Drucken
Donnerstag, den 13. November 2008 um 16:09 Uhr

VGH Baden-Württemberg; Urteil vom 16.12.2002; 2 S 2113/00 (gekürzt)

Die Hundehaltung dient dann ausschließlich der Einnahmeerzielung, wenn sie unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände ausschließlich betrieblich / beruflich veranlasst ist und persönliche Zwecke allenfalls am Rande von Bedeutung sind. Die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Hundes für private Zwecke begründet die - widerlegbare - Vermutung des Fehlens der Absicht der Einnahmeerzielung.

Der Kläger wendet sich gegen einen Hundesteuerbescheid.  Er hält seinen Hund auf einem Hofgut im Außenbereich der Beklagten, wo er, seine ebenfalls im Betrieb tätige Familie und die seines Sohnes wohnen. Die Wirtschaftsfläche beträgt etwa 200 ha. Es werden ca. 2 500 Hühner und 20 Schafe gehalten.
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