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Besuchsrecht für einen Hund? Drucken
Dienstag, den 02. Dezember 2008 um 12:59 Uhr

Urteil, Amtsgericht Bad Mergentheim; 1 F 143/95

Das Beste für den Hund ist es in der Regel, wenn er in seiner bisherigen Umgebung bleibt. Der andere Ehegatte kann aber ein "Besuchsrecht" erhalten, wie das Amtsgericht Bad Mergentheim in einer Entscheidung vom 19.12.1996 ausgeführt hat:

"Was nun den Hund W betrifft, so ist davon auszugehen, dass er als Haustier dem Hausrat zuzurechnen ist. Jedoch kann die für den Hund zu treffende Lösung nicht ohne Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 90a BGB gefunden werden, wonach Tiere als Mitgeschöpfe anerkannt worden sind.

Das bedeutet, dass über sie, anders als es bei leb- und gefühllosen Gegenständen möglich wäre, nicht ohne Rücksicht auf ihr Wesen und ihre Gefühle verfügt werden kann. Das Gericht hatte also die tierpsychologischen Ausführungen des Sachverständigen zu beachten, wonach dem an seine jetzige örtliche und "familiäre" Umgebung gewöhnten Hund ein ständiger Ortswechsel nicht zuzumuten ist, wonach aber ein stundenweises Zusammensein dieses Hundes mit dem Antragsteller bedenkenfrei möglich ist, weil er auch den Antragsteller als Bezugsperson anerkennt.

Der Sachverständige hatte u.a. ausgeführt: Wichtig für das Wohlbefinden des Hundes seien die Bezugspersonen und sein Heim, in der er zu Hause sei; gegen ein stundenweises Zusammensein des Hundes mit dem Antragsteller bestünden keine Bedenken; bedenklich wäre nur, wenn der Hund, der jetzt an sein Heim gewöhnt sei, einen dauernden Ortswechsel vornehmen müsste. Im übrigen erwies es sich in der Gerichtsverhandlung, dass der Hund W, nachdem er von der Leine genommen war, sich sofort zielstrebig zum Antragsteller begab, sich von diesem bereitwillig auf den Schoß nehmen ließ und dort deutliche Zeichen des Wohlgefallens von sich gab; z.B. leckte er das Gesicht des Antragstellers mehrfach ab. Der Sachverständige führte aus, dass der Hund nach wie vor beide Parteien möge.Zwischen getrennt lebenden Ehegatten gibt es - etwa entsprechend den Umgangsregeln mit einem gemeinsamen Kind - kein "Recht zum persönlichen Umgang" mit einem früher gemeinsam gehaltenen Hund.

Dies bestätigte das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg im Streit zweier in Scheidung lebender Eheleute, die während der Ehezeit zwei Labradorhündinnen hielten. Der Ehemann, der sich zunächst mit einem Verbleib beider Hunde bei der Ehefrau einverstanden erklärt hatte, begehrte nunmehr alle zwei Wochen von Freitagabend bis Sonntagabend ein Umgangsrecht mit einer der beiden Hündinnen. Zur Begründung hatte er ausgeführt, zum Wohle des Tieres sei eine Umgangsregelung ähnlich den Vorschriften des Umgangsrechts mit gemeinsamen Kindern angebracht, zumal die Hunde für beide Ehegatten eine Art Kindersatz gewesen seien

 Das OLG entschied, dass auf die Tiere, auch wenn sie keine Sachen seien, gleichwohl die gesetzlichen Bestimmungen über Sachen entsprechend anzuwenden seien. Deshalb gälten für Tiere die Vorschriften der Hausratsverordnung. Deren Regelungen kennen jedoch kein "Umgangsrecht", sondern sehen lediglich eine Eigentumszuweisung an einen der beiden Ehepartner vor. Diese Zuweisung sei endgültig und keine bloß vorübergehende Nutzungsregelung in gegenseitigem Wechsel. Die analoge Anwendung des Umgangsrechts mit eigenen Kindern auf Tiere überschreite die Grenzen zulässiger Auslegung durch den Richter und verbiete sich daher insgesamt (OLG Bamberg, 7 UF 103/03).

 

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