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Recht "rund um das Tier" für Tierfreunde, Tierhalter, Tierzüchter, u.v.m.
 
Herausgabe von Röntgenbildern Drucken
Mittwoch, den 22. Oktober 2008 um 11:11 Uhr

Ein bekanntes Problem:

Die HD-Untersuchung für die Zuchtzulassung steht bevor. Also besucht man mit seinem Hund den heimischen Tierarzt, der die Röntgenaufnahmen anfertigt und diese meist unmittelbar an die HD-Auswertungsstelle des Zuchtverbandes sendet.

Die Auswerterstelle sendet das Ergebnis der Auswertung - sei es gut oder weniger gut - dem Tierhalter zu.

Vielleicht ist man als Tierhalter wegen des Ergebnisses verwundert und möchte dieses von anderer Stelle nochmals sachkundig überprüfen lassen.

Spätestens an diesem Punkt wird es dann problematisch. Die HD-Auswertungsstellen weigern sich nämlich regelmäßig, die Röntgenaufnahmen wieder heraus zu geben.

Die HD-Auswertungsstellen berufen sich meist darauf, dass die Röntgenaufnahmen im Rahmen der ärztlichen Behandlung erstellt worden seien, dass dem anfertigenden Arzt ein Urheberrecht an den Aufnahmen zustehe, und dass diese sowieso Teil der ärztlichen Patientenakten seien, die nur unmittelbar an andere Ärzte und nicht an nichtärztliche Personen herausgegeben werden dürften. Schließlich wird gelegentlich auch auf angebliche Vorschriften der Röntgenverordnung verwiesen.

Doch wie ist hier die Rechtslage tatsächlich?

Normalerweise ist der Vertrag über eine ärztliche Behandlung tatsächlich ein sog. Dienstvertrag, denn der Arzt kann ja nicht für eine bstimmten Behandlungserfolg garantieren.

Die bloße Fertigung der Röntgenaufnahmen für die HD-Untersuchung hat aber keine ärztliche Behandlung zum Inhalt. Es handelt sich insoweit um einen sog. Werklieferungsvertrag, nach dem der Arzt zur Herstellung des versprochenen Werkes aus den von ihm zu beschaffenden Stoffen herzustellen verpflichtet ist.

Vergleichbar ist das z. B. mit dem Auftrag an einen Schneider, einen Anzug zu nähen. Der Schneider beschafft die Stoffe, Garne und Knöpfe und fertigt daraus den Anzug. Kein Mensch würde beim Schneider auf den Gedanken kommen, dass der Anzug an den Besteller nicht herausgegeben werden darf. Genau so verhält es sich aber in dem Fall der vom Tierarzt auftragsgemäß angefertigten HD-Aufnahmen.

Merke: Beim Werklieferungsvertrag hat der Besteller den Anspruch auf Verschaffung und Übereignung der hergestellten Sachen. Das muss natürlich auch für die HD-Röntgenaufnahmen gelten. In diesem Sinne hat z. B. bereits das OLG Düsseldorf (Urteil vom 30.05.1985 - AZ: 8 U 241/84) entschieden.

Steht das Eigentum an den Röntgenaufnahmen also dem Tierhalter als Auftraggeber zu, kann er diese von der HD-Auswertungsstelle (selbstverständlich) auch wieder herausverlangen.

Weil bei der Auftragsherstellung der HD-Röntgenaufnahmen die ausschließlich mechanisch-technisch geprägte Herstellung völlig im Vordergrund steht, gibt es für die so auftragsgemäß erstellten Röntgenaufnahmen auch keinen urheberrechtlichen Schutz. Hinzu kommt, dass bei der Erstellung der Röntgenaufnahmen die ärztliche Leistung in der medizinischen Alltagspraxis zurücktritt, da die Röntgenaufnahmen meist nicht vom Arzt selbst, sondern durchgängig von dessen Personal erstellt werden.

Auch aus den Vorschriften der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung ergibt sich keine andere Sicht der Dinge: Die von Seiten der HD-Auswertungsstellen gerne zitierten Vorschriften (§ 43 II StrSchVO und § 28 III RÖVO u.a.) sind keine Anspruchsgrundlagen, weil sie sich ausschließlich auf die nach diesen Normen zu fertigenden Aufzeichnungen über die Strahlenbelastung des Patienten und nicht auf die Röntgenaufnahmen selbst beziehen.

Achtung: Im Einzelfall kann natürlich aufgrund von Zuchtbedingungen eine Übereignung an den Zuchtverband stattgefunden haben. Schauen Sie also unebdingt vorher ins “Kleingedruckte”. Ein Verband, der HD-Aufnahmen als Eigentum “hamstert” kann aber wohl nur dahin verstanden werden, dass anderweitige sachkundige Überprüfungen der Röntgenaufnahmen unerwünscht sind. Das sollte zum ernsten Nachdenken Anlass geben - bedenkt man die weitreichenden Folgen der HD-Auswertungen.

Achtung: Anders verhält sich die Rechtslage auch, wenn der die Röntgenaufnahmen fertigende Tierarzt auch beauftragt ist, die Aufnahmen selbst zu begutachten oder auszuwerten.

Tipp: Es sollte also bei der Beauftragung des heimischen Tierarztes peinlich genau darauf geachtet werden, isoliert nur die Anfertigung der HD-Röntgenaufnahmen in Auftrag zu geben. Wenn man mit späteren Problemen durch eine HD-Auswertungsstelle rechnet, sollte man die Problematik auch offen mit dem eigenen Tierarzt ansprechen. Dieser soll dann die Aufnahmen an den Auftraggeber ausdrücklich übereignen und im Auftrag des Auftraggebers an die HD-Auswertzungsstelle senden.

In Zweifelsfällen hilft im Nachhinein auch oft ein Blick auf die tierärztliche Rechnung weiter: Ist dort nur die Anfertigung der Röntgenaufnahmen ausgewiesen und berechnet, war der Auftrag im Zweifel auch darauf beschränkt.

 

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