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Verstümmelung von Hunden Drucken
Montag, den 24. November 2008 um 16:25 Uhr

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19.07.1999, Az 1 BvR 875/99

Der Beschwerdeführer, im Nebenberuf Hundezüchter, wendet sich direkt gegen §§ 6 und 12 des Tierschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Mai 1998 (BGBl I S. 1105), soweit danach das Kupieren von Schwanz und Ohren der von ihm gezüchteten Boxer verboten wird. Damit werde unverhältnismäßig in seine durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit eingegriffen.

Im Übrigen wird von einer Begründung abgesehen (§ 93 d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
 

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