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Verbote und Beschränkungen im grenzüberschreitenden Warenverkehr Drucken
Mittwoch, den 26. November 2008 um 17:19 Uhr

Hessisches FG, Urteil vom 17.09.2007; 7 K 2128/07

Die Einziehung eingeführter Tiere oder Pflanzen durch die Eingangszollstelle ist eine Maßnahme im Rahmen der zollamtlichen Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs nach Art. 37 iVm Art. 13 des Zollkodex für die nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 FGO der Finanzrechtsweg gegeben ist.
Die Voraussetzungen einer Einziehung nach Art. 4 Abs. 2 EGVO Nr. 338/97 iVm § 47 Abs. 2 BNatSchG liegen vor, wenn die Tiere in die EU eingeführt werden, die unter die genannte Verordnung fallen und für die die erforderliche Einfuhrgenehmigung nicht vorgelegt wurde.
Wird nach Ablauf der längstmöglichen Frist von sechs Monaten nach der Beschlagnahmeverfügung keine nachträgliche Genehmigung vorgelegt, kann die Aufhebung eines Einziehungsbescheides wegen eines etwaigen Ermessensfehler bei Erlass des Bescheid nicht mehr verlangt werden.
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Bescheids, mit dem drei Savannah-Katzen nach artenschutzrechtlichen Bestimmungen eingezogen wurden.
Die Klägerin führte am 21.07.2006 im Frachtverkehr auf dem Flughafen X drei weibliche Savannah-Katzen aus Kanada in das Zollgebiet der Gemeinschaft ein und meldete sie summarisch an. Der Zollstelle wurden neben dem Luftfrachtbrief eine Kopie der kanadischen Ausfuhrgenehmigung vom 01.05.2006, jeweils eine Kopie der Bescheinigungen über die Impfung der Tiere gegen Tollwut vom 20.06.2006 und das gemeinsame Veterinärdokument für die Einfuhr vom 21.07.2006 vorgelegt.
Die kanadische Ausfuhrgenehmigung hatte eine Gültigkeit bis zum 01.11.2006.Am 24.07.2006, noch vor Abgabe einer Zollanmeldung, wurden die Tiere "gemäß § 47 Abs. 2 oder 3" des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) mit der Begründung beschlagnahmt, es fehlten die für die Einfuhr in die Europäische Union erforderlichen Dokumente.
Fehlendes Dokument war eine Einfuhrgenehmigung des Bundesamts für Naturschutz. Die Einfuhrge-nehmigung war nach den Angaben in der Beschlagnahmeverfügung erforderlich, weil es sich um Tiere des Anhangs B der Verordnung (EG) Nr. 338/97 handelte.
Die Tiere wurden bei der Tierstation auf dem Flughafen X eingeliefert. Angefochten wurde die Beschlagnahme der Tiere nicht.

Nachdem sie die Frist verstreichen ließ, erhob die Klägerin am30.07.2007 unter Beantragung der Wieder-einsetzung in den vorigen Stand Klage.

Die Klage wurde als zulässig aber unbegründet abgewiesen. Eine Aussetzung kam nicht in Betracht.

Die Voraussetzungen einer Einziehung nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 09.12.1996 (ABl. EG Nr. L 61 vom 03.03.1997, S. 1) i.V.m. § 47 Abs. 2 BNatSchG waren im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides erfüllt. Es handelt sich unstreitig um Tiere, die unter die genannte Verordnung fallen (Anhang B) und deren Einfuhr in die Gemeinschaft daher einer Genehmigung bedurfte.

Eine solche wurde der (befugten) Eingangszollstelle bei der Einfuhr nicht vorgelegt, weshalb die Tiere gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG beschlagnahmt wurden. Schließlich lief die Mindestfrist von einem Monat nach der Beschlagnahme ab, ohne dass eine Einfuhrgenehmigung bis dahin vorgelegt worden wäre.

 

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