Die Tierhüterhaftung |
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Die Tierhüterhaftung: Wer für einen anderen durch Vertrag - also nicht als bloße Gefälligkeit - die Führung der Aufsicht über ein Tier übernimmt, haftet für den Schaden, den das zu beaufsichtigende Tier einen Dritten zufügt. Die Haftung greift nur dann nicht ein, wenn der Tierhüter die erforderliche Sorgfalt beachtet, oder der Schaden auch bei Beachtung der erforderlichen Sorgfalt entstanden sein würde. Die Rechtsprechung legt auch hier einen strengen Maßstab der Sorgfalt an. |