www.tierrecht-aktuell.de
Recht "rund um das Tier" für Tierfreunde, Tierhalter, Tierzüchter, u.v.m.
 
Die Tierhalterhaftung Drucken
Grundsätzliche Anmerkungen zur Tierhalterhaftung:

Ein Tier zu halten kann mit Haftungsrisiken verbunden sein, wenn durch das Tier ein Schaden verursacht wird. Die Haftung ist nämlich summenmäßig nicht begrenzt. Deswegen ist eine Tierhalterhaftpflichtversicherung eine gute und notwendige Investition.

Beispiel: Der als Hobby gehaltene Hengst „bricht aus“ und läuft vor einen Omnibus. Der Bus kommt von der Straße ab, es gibt 35 Schwerverletzte.

Der Halter des Hengstes haftet unbegrenzt für den gesamten entstehenden Schaden.

Das Gesetz unterscheidet bei der Tierhalterhaftung nach zwei Fallgruppen von Tieren:

Zum Einen die sog. Luxustiere, zum Anderen die sog. Nutztiere.


Nutztier ist jedes Haustier, d.h. jedes zahme Tier, das als zahmes Tier in einer räumlichen Nähe zum Tierhalter gehalten wird und dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen soll. Vereinfacht gesagt sind Nutztiere diejenigen Tiere, auf die der Halter für seine Erwerbstätigkeit angewiesen ist.

Alle Tiere, die keine Nutztiere sind, fallen in die Gruppe der Luxustiere. Aus nachvollziehbaren Gründen sollen die Halter von Luxustieren schärfer haften, als die Halter von Nutztieren. Schließlich sind die Nutztierhalter ja auf die Tiere im Rahmen der Erwerbstätigkeit angewiesen. Der Luxustierhalter hingegen hält das Tier ohne besondere Notwendigkeit.

Problematisch ist die Gruppe der „potentiell doppelfunktionalen“ Tiere. Ein Hund kann z. B. sowohl Liebhabertier (= Luxustier), als auch Wachhund (= Nutztier) sein.

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dazu am 03. Mai 2005 entschieden, dass es dann darauf ankommt, welchem Zweck ein Tier objektiv dienstbar gemacht wird und konkludent gewidmet ist. Hat ein Tier verschiedene Funktionen, von denen einige dem Erwerbsstreben, andere aber der Freizeitgestaltung zuzurechnen sind, sei für die Beurteilung auf die allgemeine Widmung des Tiers, vor allem seine hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall ging es um Hunde, die auf einem Reiterhof gehalten wurden. Der Bundesgerichtshof weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Bewachungsfunktion auch lediglich der Befriedigung eines allgemeinen, jedermann zukommenden Sicherungsbedürfnisses sein kann.

Auch das allgemein übliche Wegsperren der Hunde tagsüber in den Zwinger besage für die Widmung der Hunde zu Nutztieren nichts. Auch der Umstand, dass Hunde auf Kontrollgänge über Pferdekoppeln mitgenommen werden, sei kein Hinweis auf die vorwiegende Nutzung der Tiere zu Erwerbszwecken.

Der Gang über die Koppel in Begleitung der Hunde könne sowohl der Freizeitgestaltung zuzurechnen oder betrieblich bedingt sein. Bei Tieren mit verschiedenen Funktionen sei auf deren hauptsächliche Zweckbestimmung abzustellen. Um das zu ermitteln, seien vom Gericht Anlass und Häufigkeit der jeweiligen Verwendung aufzuklären.

Übrigens fallen unter den Begriff des Tieres hier alle Klein- und Kleinstlebewesen, also auch Insekten.

Halter eines Tieres ist immer derjenige, der das Tier auf längere Zeit in seiner eigenen Gewalt und Obhut hat. Halter und Eigentümer können auseinander fallen.

Beispiel: Max gibt seinen Schimmel der Lisa für ein Jahr in ihren Stall zur Betreuung, weil er sich bei einem Reitunfall verletzt hat. Max bleibt Eigentümer. Lisa wird für die Dauer des Jahres zur Halterin.

Der Hufschmied Willi hingegen wird für die Dauer des Beschlagens nicht Halter, weil er den Schimmel beim Beschlagen immer nur eine kurze Zeit in Obhut hat.

Übrigens: Minderjährige können nach Vollendung des siebten Lebensjahres mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten Halter werden. Ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten haften diese selbst, weil es ihnen im Rahmen der Personensorge obliegt, die tatsächliche Haltereigenschaft im Falle der Nichtzustimmung zu beenden.

 

Cookies erleichtern die Bereitstellung unerer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Mehr Informationen zu den von uns genutzten Cookies und wie diese gelöscht werden können, finden Sie unter folgendem link: To find out more about the cookies we use and how to delete them, see our privacy policy.

I accept cookies from this site.
EU Cookie Directive plugin by www.channeldigital.co.uk