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Recht "rund um das Tier" für Tierfreunde, Tierhalter, Tierzüchter, u.v.m.
 
Pfändung von Haustieren Drucken
Eine mitunter dramatische Frage:
Darf der Gerichtsvollzieher im Zuge der Zwangsvollstreckung Tiere pfänden?

Alle Haustierbesitzer dürfen sich an dieser Stelle tendenziell schon einmal freuen, denn im Zuge der Gesetzesänderungen im Jahre 1990 wurde auch eine Neufassung im Zwangsvollstreckungsrecht der Zivilprozessordnung („ZPO“) vorgenommen.

§ 811 c ZPO lautet in der seit 1990 geltenden Fassung:

„(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers lässt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.“

Die Vorschrift ist wohlgemerkt nur für Haustiere anwendbar. Haustiere sind dabei Tiere, die ohne Erwerbszwecken zu dienen in räumlicher Nähe des Schuldners gehalten werden. Den zu Erwerbszwecken gehaltenen Nutztieren widmen wir uns sogleich. Die Ausnahmeregelung im § 811 c ZPO besagt allerdings, dass eine Pfändung vom Vollstreckungsgericht ausnahmsweise für zulässig erklärt werden kann.

Voraussetzung dafür ist der „hohe Wert“ eines Tieres. Wann genau ein solcher „hoher Wert“ vorliegt, ist im Gesetz nicht geregelt.

Die Grenze wird in juristischen Veröffentlichungen und in Entscheidungen oft bei ca. EURO 250 gezogen. Ist die Wertgrenze überschritten, muss dann im Einzelfall eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners mit den Interesse des Gläubigers vorgenommen werden.

Hier kann sich die zwischenzeitlich erfolgte
Änderung des Grundgesetzes positiv auswirken. Durch die Änderung des Grundgesetzes sind die Belange des Tierschutzes ja ausdrücklich aufgewertet worden. Ein Gericht, das den § 811 c ZPO anwendet, muss dem in der Anwendung der Vorschrift Rechnung tragen und die Belange des Tierschutzes hoch bewerten.

Es handelt sich dabei aber stets um Einzelfallentscheidungen. Leider entscheiden die Gerichte in dieser Frage sehr uneinheitlich und teilweise auch recht unbeholfen.

Beispiel: Das Amtsgericht Paderborn hat z. B. im Jahre 1996 entscheiden, dass ein 20 Jahre altes Pferd, welches sein Gnadenbrot erhält, nicht pfändbar sei, obwohl ein solches Tier ja in aller Regel einen Verwertungswert von über EURO 250 haben wird.

Tipp für den betroffenen Tierhalter: Beantragt ein Gläubiger, die Pfändbarkeit zuzulassen, muss der Schuldner nicht nur zum geringen Wert des Tieres, sondern auch zu Belangen des Tierschutzes (Z. B. Stellungnahme eines Tierarztes oder eines Tierschutzvereines) und zu seiner besonderen und schutzwürdigen Bindung an sein Haustier vortragen!
 

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