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Sind "Schönheits-Tattoos" für Tiere erlaubt? PDF Drucken
Dienstag, den 04. Januar 2011 um 08:59 Uhr

VG Münster, Beschluss vom 04.10.2010 - 1 L 481/10

 

Das VG Münster hatte sich in einem einstweiligen Verfügungsverfahren mit einem kuriosen Fall zu beschäftigen.

 

Der Antragsteller hatte ein Gewerbe für einen "Tattoo-Service für Tiere" angemeldet. Dabei sollten Tiere zur individuellen Verschönerung tätowiert werden. Dieses Vorhaben führte zu einer Beschwerde beim zuständigen Ordnungsamt und einem daraufhin veranlassten Kontrollbesuch beim Antragsteller durch Mitarbeiter des Ordnungsamtes. Diese Mitarbeiter mussten im Rahmen ihres Kontrollbesuchs feststellen, dass der Antragsteller bereits den rechten Hinterschenkel eines von ihm gehaltenen Ponys teilweise rasiert hatte, um dort - nach eigenen Angaben - die "Rolling-Stones-Zunge" zu tätowieren. Dieses Vorhaben wurde dem Antragsteller untersagt.

 

Trotz der Untersagungsverfügung stellte sich anlässlich eines weiteren Kontrollbesuchs heraus, dass der Antragsteller sein Vorhaben vorangetrieben hatte, indem er bereits Schwarze Linien tätowiert hatte. Er gab hierzu an, ohne Betäubung oder Schmerzstillung tätig geworden zu sein und die Tätowierung nur deshalb abgebrochen zu haben, weil sich die Haut des Ponys als zu dick für die Tätowierungsnadel erwiesen habe.

 

Der Antragsteller wendete sich mit Widerspruch und Klage gegen die Untersagungsverfügung und beantragte in dem gegenständlichen Verfahren, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Unterlassungsverfügung wieder herzustellen.

 

Diesen Antrag hat das VG Münster abgelehnt. Zu Recht! Das allein optischen Veränderungen eines Tieres dienende Tätowieren verstößt gegen § 1 Satz 2 und § 6 Abs. 1 TierSchG.

 

Die Tätowierung eines warmblütigen Wirbeltieres ist nach Ansicht des Verwalttungsgerichts tierschutzwidrig. Das Tierschutzgesetz verbiete es, einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen zuzufügen. Hier könne kein Vergleich zu Tätowierungen an Menschen herangezogen werden, die im Regelfall ebenfalls ohne Betäubung erfolgten. Bei der Frage nach der Vergleichbarkeit müssten vielmehr sowohl die physiologischen Eigenschaften des Tieres wie auch seine Angst und seine Unfähigkeit, den Sinn des Schmerzes einzusehen und dessen zeitliche Dimensionen abzuschätzen, bedacht werden.

 

Das Motiv des Antragstellers, sein "Pony individuell verschönern zu lassen", sei kein vernünftiger Grund im Sinne des Tierschutzgesetzes. Die Tätowierung diene hier nicht einer Kennzeichnung des Ponys, sondern allein einem individuellen und wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers. Auch auf die Berufsfreiheit könne sich der Antragsteller nicht berufen. Ein "Tattoo-Service für Tiere" sei schon grundgesetzlich nicht durch Art. 12 GG geschützt, weil sich der Tierschutz (Art. 20 a GG) bereits auf der Schutzbereichsebene gegenüber der Berufsfreiheit durchsetze.

 

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