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Schadensersatz wegen Spinnenphobie Drucken

Veröffentlichung des OLG Karlsruhe vom 21.07.2009

Eine Frau stürzte in einer Tiefgarage, weil Sie sich vor den dort befindlichen Spinnen erschrocken hatte.

Dessen nicht genug, verklagte sie den zuständigen Hausmeisterservice wegen der Verletzung seiner Reinigungspflicht auch Schmerzensgeld iHv mind. 6.000,00 EUR Schadensersatz.

Die Klage wurde abgewiesen.

Zunächst einmal gehören Spinnen zum allgemeinen Lebensrisiko, so dass hierfür der Hausmeisterservice nicht haftbar gemacht werden kann. Im Übrigen kann auch nicht beweisen werden, dass die mangelhafte Reinigung der Tiefgarage ursächlich für den Sturz der Dame war. Letztlich ist das Beseitigen von Spinnen oder auch von anderen Insekten nicht in erster Linie darauf gerichtet, Stürze oder andere Unfälle zu vermeiden.

Kommentar:

Sicherlich die richtige Entscheidung. Ansonsten müssten wir befürchten, in amerikanische Verhältnisse zu verfallen.

 

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