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Recht "rund um das Tier" für Tierfreunde, Tierhalter, Tierzüchter, u.v.m.
 
Wer ist Tierhalter? Drucken
OLG Schleswig, Urteil vom 8.7.2004, AZ: 13 O 146/03

Das Bürgerliche Gesetzbuch enthält keine Defintion des Begriffes "Tierhalter", sondern setzt diesen Begriff einfach voraus.

Aus Sinn und Zweck der Vorschriften zur Tierhalterhaftung (§ 833 BGB) ergibt sich, dass "Tierhalter derjenige ist, der andere erlaubtermaßen der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr aussetzt".

Es kommt also nicht darauf an, wessen unmittelbarer Einwirkung das Tier zur Zeit des Schadensfalles unterliegt sondern darauf, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht, wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt und wer das wirtschaftliche Verlustrisiko trägt.

Diese 3 Kriterien müssen aber nicht alle erfüllt sein. Es handelt sich vielmehr um Indizien, deren Bedeutung gegeneinander abzuwägen ist
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In dem entschiedenen Fall ging es um ein Reitpferd. Beklagt war ein Vater, der anscheinend über mehr finanzielle Mittel als seine Tochter verfügte. Der beklagte Vater hatte die Haftpflichtversicherung für die Stute übernommen und seiner Tochter die finanziellen Mittel für die Unterhaltung des Pferdes zur Verfügung gestellt.

Das hat dem OLG Schleswig aber nicht ausgereicht, um ein echtes Bestimmungsrecht über das Pferd festzustellen, und damit die Haltereigenschaft des Vaters zu begründen.

Für das Vorliegen eines Bestimmungsrechts kommt es nämlich auf eine Gesamtschau aller Kriterien an:

Eigentümerin der Stute war allein die Tochter. Diese war - nach der Eintragung im Equidenpass - auch die Besitzerin des Pferdes.

Der beklagte Vater hatte auch kein Eigeninteresse an der Nutzung des Pferdes. Er war kein Reiter. Er versorgte das Pferd auch nicht.

Aus der bloßen Übernahme der Haftpflichtversicherung und der Zurverfügungstellung der finanziellen Mittel zur Unterhaltung des Pferdes allein könne nicht auf die Haltereigenschaft des Vaters geschlossen werden.

Die Klage gegen den Vater als Halter wurde daher abgewiesen.
 

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