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Recht "rund um das Tier" für Tierfreunde, Tierhalter, Tierzüchter, u.v.m.
 
Der Tierarzthaftungsprozess Drucken

Recht zu haben ist die eine Sache, ob Sie jedoch auch Recht bekommen, eine andere.

Als Grundsatz kann gesagt werden, dass der Geschädigte – in der Regel auch der Kläger – die behaupteten Mängel im Prozess darlegen und beweisen muss. Hierbei muss er nicht nur den Schaden darlegen und beweisen, sondern auch, dass dieser gerade durch die Pflichtverletzung (s.o.) des Tierarztes entstanden ist.

Auf Grund der Waffengleichheit zwischen den Parteien, werden jedoch Beweiserleichterungen, je nach Fall sogar eine Beweislastumkehr als angemessen angesehen. Auch wenn die Dokumentationspflicht des Tierarztes womöglich nicht so weit reichen mag, wie die des Humanmediziners, so muss doch ein Nachweis existieren, welche Behandlung tatsächlich stattgefunden hat.

Liegt indes gar keine Dokumentation vor, so wird vermutet, dass eine Maßnahme auch nicht durchgeführt wurde. Dieser Umstand kann dann zur Beweislastumkehr führen. Der Tierarzt müsste dann beweisen, dass die streitige Maßnahme durchgeführt wurde.

Wird z.B. ein grober Behandlungsfehler (ein Fehler, der einem Tierarzt nicht unterlaufen darf!) angenommen oder festgestellt, welcher auch grundsätzlich geeignet ist, den tatsächlich eingetretenen Schaden herbeizuführen und fehlt es lediglich an der Feststellung der Ursächlichkeit, so kann auch dies zur Beweislastumkehr führen.

Bereits hieran sehen Sie die Schwierigkeit, einen solchen Prozess zu führen. Sollte ein Tierhaftungsprozess anstehen, sollten Sie grundsätzlich einen Rechtsanwalt aufsuchen und sich vertreten lassen. In diesen – wie auch in generellen Arzthaftungsprozessen – wird meist nur ein Sachverständigengutachten den tatsächlichen Sachverhalt aufklären können. Einen Sachverständigen kann die klagende Partei selbst vorschlagen; meist wird jedoch das Gericht einen Gutachter der entsprechenden Tierärztekammer benennen und zur Aufklärung des Falles beauftragen.

Zum Thema „Beweisführung“ hat das OLG Oldenburg entschieden (gekürzt):

Die Unklarheit der Beweislage geht zu Lasten des Klägers. Im zu entscheidenden Fall hatte der Kläger nicht bewiesen, dass der zunächst begangene Kunstfehler (Unterlassen der Vitalitätsprüfung) ursächlich für den Tod eines Kalbes war, ins Besondere dass das Kalb bei sofortiger Einleitung der Geburt noch zu retten war.

Diesen Beweis hinsichtlich der Ursächlichkeit hätte der Kläger nur dann nicht zu führen, wenn dem Beklagten ein grober Behandlungsfehler nachzuweisen wäre.

Das OLG Oldenburg hat sich der Wertung des Sachverständigen angeschlossen. "Das bloße Fehlen eines, wenn auch bedeutsamen Befundes, stellt  jedenfalls, wenn durch ergänzende Maßnahmen schädliche Folgen des Unterlassens weitestgehend ausgeschlossen werden können, noch keinen Fehler dar, der dem Tierarzt "schlechterdings nicht unterlaufen darf".

Das OLG Oldenburg hat keinen Anlass gesehen, hiervon im vorliegenden Fall abzuweichen (OLG Oldenburg – 11 U 40/90).

 

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