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Steuerbefreiung für Hunde Teil II - Die Berufung Drucken
Freitag, den 22. Oktober 2010 um 11:44 Uhr

VGH Mannheim - Urteil vom 15.09.2010 - 2 S 811/10

Vorinstanz: VG Karlsruhe - Urteil vom 09.12.2009 - 10 K 1854/08

Der Hundehalter ist Hundesportgeräteentwickler- und Hersteller. Hierzu benötigt er seine Schlittenhunde, um die Geräte ausgiebig zu testen, bevor er sie zum Verkauf freigeben kann. Letztlich sieht er seine Tiere als betrieblich notwendig an, was ihn von der Hundesteuer befreien würde.

Das VG Karlsruhe hat mit o.g. Urteil die Klage abgewiesen. Das VG argumentierte, dass die Hunde nicht der ausschließlichen Erzielung von Einnahmen diene - die private Nutzung habe nicht nur eine untergeordnete Bedeutung.

Nun hat der VGH das Urteil des VG Karlsruhe entsprechend der Anträge des Klägers geändert!

Argumentiert hat der VGH unter Anderem damit, dass entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde die Hunde sehr wohl der Einnahmeerzielung dienen und damit nicht der Hundesteuerpflicht unterliegen.

[...] Im Halten von Hunden, das nicht den persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt danach keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwands, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Den Ländern ist durch Art. 105 II a GG keine Gesetzgebungsbefugnis verliehen worden, einen solchen, nicht persönlichen Zwecken dienenden Aufwand zu besteuern. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Steuer auf einen solchen Aufwand kann deshalb auch nicht von den Gemeinden aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hergeleitet werden (vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteile vom 03.11.2005 - 14 A 3852/04 - AUR 2006, 139 und vom 03.02.2005 - 14 A 1569/03 - KStZ 2005, 98).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bedarf es unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände einer Abgrenzung, ob die Hundehaltung betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist oder ob sie persönlichen Zwecken dient. Bei der Beurteilung dieser Frage kann mangels gesetzlicher Bestimmung aufkeine Vermutungsregel zurückgegriffen werden. Ins Besondere die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Hundes für private Zwecke begründet für sich allein nicht die Vermutung des fehlens der Absicht der Einnahmeerzielung.

An der im Urteil vom 16.12.2002 (2 S 2113/00 - VBlBW 2003, 288) geäußerten hiervon abweichenden Ansicht hält der Senat nicht länger fest [...].

Auf insgesamt 8 Seiten erläutert der Senat nachvollziehbar seine Entscheidunggründe, die letztlich zum Obsiegen des Klägers führten.

Kommentar:

Das Urteil wird möglicherweise für einige Hundehalter richtungsweisend sein und einen Antrag auf Hundesteuerbefreiung erleichtern, sofern die Tiere tatsächlich dem gewerbe oder Unternehmen dienen. Wichtig ist hierbei, dass grundsätzlich immer der Einzelfall zu prüfen ist, eine Verallgemeinerung lässt sich aus dem Urteil nicht bilden.

Ins Besondere die Abkehr der Ansicht des 2. Senats vom Urteil von 2002 ist als Erfolg zu werten.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

 

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