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Vertragsstrafe im Tierkaufvertrag? Drucken
Mittwoch, den 08. Dezember 2010 um 12:22 Uhr

Landgericht Fulda - Urteil vom 01.10.2010 - 1 S 111/10

Vorwort und Sachverhaltsdarstellung (gekürzt):

Oftmals werden wir im Rahmen unserer Tätigkeit von Verwendern von AGB oder auch von Käufern gefragt, ob die in den Verträgen in Klauseln festgehaltene Vertragsstrafe wirksam ist oder nicht.

Als Jurist kann man meist - bevor man das jeweiliige Vertragswerk entsprechend geprüft hat - nur antorten: Das kommt darauf an!

Nachdem wir den Vertrag und die Klausel geprüft hatten, kamen wir jedoch zu dem Ergebnis, dass diese Klausel offensichtlich nicht wirksam ist und demnach auch die Vertragsstrafe iHv 2.000,00 EUR vom Kläger nicht gefordert werden kann.

Das Amtsgericht Fulda (36 C 186/09 F) sah dies nicht so und verurteilte die Beklagte zur Zahlung der Vertragsstrafe. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte Erfolg.

Die hier streitgegenständliche Klausel im Hundekaufvertrag lautete wie folgt:

[...] sollte der Hund später in die Zucht genommen werden, so ist dies nur mit Genehmigung des Verkäufers in schriftlicher Form gültig. Wird dies nicht beachtet und liegt keine Genehmigung vor (auch bei einer ungewollten Deckung oder Deckakt), so wird eine Konventionalstrafe von 2.000,00 EUR fällig. [...].

Zum Sachverhalt führen wir noch aus, dass die Beklagte beim Kläger des Öfteren versuchte, eine Genehmigung zu erhalten, um den Hund als Deckrüden einsetzen zu können. Dieser meldete sich jedoch nicht, verneinte mithin den Einsatz des Hundes als Deckrüden auch nicht.

Das Landgericht Fulda führte letztlich hierzu aus:

[...] Die im Kaufvertrag der Parteien enthaltene Vertragsstrafenabrede ist unwirksam. [...] dass sich aus der Auslegung des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages (§§ 133, 157 BGB) eine verschuldensunabhängige Haftung der Beklagten ergibt. Dies ist mit dem gesetzlichen Leitbild (§ 307 I BGB iVm § 309 Nr. 6 BGB) nicht vereinbar. Es stellt insoweit eine unangemessene Benachteiligung des Käufers, hier der Beklagten, dar.[...]

Zwar mag dem Amtsgericht recht zu geben sein, wenn es ausführt, dass auch der ungewollte Deckakt unter Umständen auf einem Fahrlässigkeitsverstoß des Eigentümers beruhen kann, jedoch wird dabei übersehen, dass eben nicht jeder (!) Deckakt auf einem fahrlässigen verhalten des Eigentümers beruht. Es gilt in diesem Zusammenhang aber das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion, so dass die Klausel insgesamt unwirksam ist. [...]

Kommentar:

Selbstverständlich konnte dies hier nicht anders gesehen werden, zumal auch noch weitere Umstände zu berücksichtigen sind. Ein Tier kann nicht rund um die Uhr kontrolliert werden, weshalb auch jederzeit ein Risiko verbleibt, dass das Tier seinem natürlichen Drang zur Fortpflanzung nachgeht. Bei einer verschuldensunabhängigen Haftung ist grundsätzlich von einer Unwirksamkeit der vereinbarten Vertragsstrafenklausel auszugehen.

Grundsätzlich sollten Käufer und Verkäufer die Verträge prüfen - am besten prüfen lassen - bevor sie die selbigen unterzeichnen. Klauseln, die unwirksam sind, helfen letztlich keinem.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

 

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