Tierrecht aktuell
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Online-Rechtsberatung - schnell - unkompliziert - kostengünstig +++ Berufung in Sachen "Hundesteuer" beim VGH zugelassen +++
 
 
Das Tier im öffentlichen Recht
Steuerbefreiung für Hunde Drucken E-Mail
Mittwoch, den 28. April 2010 um 05:16 Uhr

VG Karlsruhe - Urteil vom 09.12.2009 - 10 K 1854/08

Wir berichteten bereits im Jahre 2008 zu diesem Thema, da dieses Sache bereits seit 2008 beim VG Karlsruhe anhängig ist (siehe hierzu: Das Tier im öffentl. Recht).

Der Hundehalter ist Hundesportgeräteentwickler- und Hersteller. Hierzu benötigt er seine Schlittenhunde, um die Geräte ausgiebig zu testen, bevor er sie zum Verkauf freigeben kann. Letztlich sieht er seine Tiere als betrieblich notwendig an, was ihn von der Hundesteuer befreien würde.

Das VG Karlsruhe hat mit o.g. Urteil die Klage abgewiesen. Das VG argumentierte, dass die Hunde nicht der ausschließlichen Erzeilung von Einnahmen diene - die private Nutzung habe nicht nur eine untergeordnete Bedeutung.

Die dagegen eingelegte Berufung beim VGH Baden-Württemberg in Mannheim wurde zugelassen. Wir werden übder den Verfahrensausgang abschließend und ausführlich berichten. Es bleibt jedenfalls spannend!

 
Gehört ein Hund zur Bedarfsgemeinschaft? Drucken E-Mail
Dienstag, den 05. Januar 2010 um 09:26 Uhr

Sozialgericht Dessau - S 4 As 652/08

...das Gericht sagt: "nein!"

Nachdem wir bereits im März vergangenen Jahres übder das Thema "Hartz IV (ALG II)" für Haustiere berichteten (siehe unten), so findet sich auch zu diesem ähnlichen Thema ein ablehnendes Urteil.

Die Klägerin verlangte eine größere Wohnung für sich und ihren vierbeinigen Freund. Begründet wurde die Klage damit, dass sich hier eine Benachteiligung von Hartz IV-Empfängern mit Kindern zu Hartz IV-Empfängern ohne Kinder - aber dafür mit Hund - ergeben würde.

Die Anzahl der Personen im Haushalt ist ausschlaggebend für die Berechnung der Wohnfläche, die den Personen - also der Bedarfsgemeinschaft - zusteht. Einer alleinstehenden Person stehen z.B. nur 50 qm Wohnfläche zu. Da es sich lt. Gesetz um Menschen handeln muss - die der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werden können - , bleibt letztlich auch kein Raum, die Vorschrift auf Tiere auszuweiten, noch weniger deshalb, weil auf Tiere nach wie vor die Vorschriften über Sachen anzuwenden sind. Würde objektiv die Vorschrift auch auf Tiere - also auf Sachen - angewandt, müsste dem Hartz-IV empfangenden Besitzer einer "überdimensionierten Couch" ebenfalls eine größere Wohnfläche zustehen.

Kommentar:

Auch wenn auf Tiere nach wie vor die Vorschriften über Sachen anzuwenden sind, so erhalten Tiere doch einen besonderen Schutz durch die entsprechenden "Tierschutzvorschriften" und auch durch das Grundgesetz. Dies unterscheidet Tiere dann doch extrem von Sachen!

Allerdings finden Tiere keine Berücksichtigung in den o.g. Fällen. Einerseits mag dies unverständlich sein, wenn man gerade einen Hund als treuen Weggefährten ansieht. Andererseits muss aber bedacht werden, dass Hunde grundsätzlich - bis auf gewisse Ausnahmen - Luxusgüter darstellen. Hierauf kann demnach eine Vorschrift nach dem SGB II nicht angewandt werden.

 
Erhöhte Hundesteuer für "Kampfhunde" zulässig Drucken E-Mail
Samstag, den 20. Juni 2009 um 11:04 Uhr

VGH Mannheim - Urteil vom 26.03.2009 – Az.: 2 S 1619/08

Eine Hundebesitzerin, die einen American Staffordshire Terrier hält, wendete sich gegen einen Hundesteuerbescheid „ihrer“ Gemeinde.  In der Hundesteuersatzung der beklagten Gemeinde war geregelt, dass für einen Kampfhund jährlich 600 EUR zu entrichten sind, während für alle anderen Hunde nur 81 EUR anfallen. „Kampfhunden“ sind nach der Satzung diejenigen Hunde, die aufgrund ihres Verhaltens die Annahme rechtfertigen, dass durch sie eine Gefahr für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren bestehe.

Darunter fallen nach der gemeindlichen Satzung insbesondere Hunde sogenannter Kampfhunderassen, wozu auch der American Staffordshire Terrier gehört. Die Gemeinde hatte sich bei ihrer Hundesteuersatzung an der Polizeiverordnung des Innenministeriums und des Ministeriums Ländlicher Raum über das Halten gefährlicher Hunde vom 03.08.2000 orientiert, die u.a. bei Hunden der Rasse American Staffordshire Terrier die Eigenschaft als Kampfhund vermutet. Die Klägerin war der Auffassung, die unterschiedliche Besteuerung verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz.

Das Verwaltungsgericht (VG) hatte der Klage der Hundebesitzerin gegen den Hundesteuerbescheid stattgegeben. Das VG hatte dabei beanstandet, dass die Stadt neuere Erkenntnisse über die Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen nicht beachtet habe.

Dem ist der VGH nicht gefolgt und hat die Klage abgewiesen.
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Erholung für Schlittenhunde? Drucken E-Mail
Montag, den 30. März 2009 um 07:29 Uhr

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.03.2009 - 5 S 2398/07

Ein findiger Unternehmer spannte bis zu sieben Hunde vor seinen Schlitten oder Wagen und kutschierte hiermit Passagiere durch den Wald - gegen Entgelt.

Dem Unternehmer wurde vorgeworfen, dass er keine Genehmigung der Forstbehörde und auch keine Erlaubnis des Waldeigentümers hätte. Der Unternehmer vertrat die Ansicht, dass das Betreten des Waldes noch unter das freie Betretungsrecht von Wäldern gehört.

Auch der VGH hat hierzu ausgeführt, dass grundsätzlich jeder das Recht hätte, den Wald unter Erholungsaspekten zu betreten, dies gelte unter anderem auch für das Radfahren im Wald. Allerdings sei das Fahren mit Fahrzeugen ansonsten nur mit der Zustimmung des Waldeigentümers zulässig.

Die Fahrten des Unternehmers stufte der VGH als "gewerbliche Veranstaltungen" ein, weshalb gerade kein generelles Betretungsrecht in Betracht gezogen weden könne. Es stünden wirtschaftliche Interessen des Unternehmers im Vordergrund, nicht die Erholung stünde im Mittelpunkt. Somit konnte der Unternehmer die Richter nicht davon überzeugen, dass sich sowohl seine Gäste als auch die Hunde beim Fahren im Wald lediglich erholen würden.

Kommentar:

Die Argumentation des VGH ist nachvollziehbar, auch in Bezug auf den Schutz von Umwelt und Natur. Bezogen auf das u.g. noch anhängige Verfahren vor dem VG Karlsruhe (Hunde als Sportgeräte) müsste der Eigentümer der Hunde von der Hundesteuer zu befreien sein, da er seine Hunde nach dem jetzigen Urteil "gewerbsmäßig" einsetzt. Es bleibt nach wie vor spannend!

 
Kein Harz IV für Haustiere Drucken E-Mail
Donnerstag, den 26. März 2009 um 15:45 Uhr

Sozialgericht Gießen – Beschluss vom 20.03.2009 –S 29 AS 3/09 ER, nicht rechtskräftig

Das Sozialgericht Gießen hatte in einem Eilverfahren darüber zu entscheiden, ob eine Familie, die ihr gesamtes Einkommen aus einer Hundezucht in den Unterhalt ihrer Tiere investiert, ihren eigenen Lebensunterhalt von diesen Einnahmen allerdings nicht mehr bestreiten kann, einen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Die Familie mit vier Kindern hielt zeitweise mehr als 40 Hunde, ein Pferd, ein Pony und eine Katze. Aus dem Verkauf von Hundewelpen erzielte die Familie monatlich Einnahmen in Höhe von etwa 2.400,- EUR, dazu kam Kindergeld sowie die finanzielle Zuwendung eines Onkels. Die Familie hatte vor dem Sozialgericht damit argumentiert, die Erlöse aus der Hundezucht dienten zur Deckung der Kosten für alle Tiere und könnten daher nicht als Einkommen gewertet werden.

Dieser Argumentation ist das Sozialgericht nicht gefolgt:

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