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Kein Witz!
Hund wird zur Zahlung aufgefordert, weil er kostenpflichtige Seiten im Internet besuchte Drucken E-Mail
Freitag, den 05. Februar 2010 um 17:17 Uhr

Nach Mitteilung der deutschen Presseagentur wurde ein Hund von einem unseriösen Internetplattformbetreiber aufgefrodert, über 100 EUR für die Nutzung kostenpflichtiger Seiten im Internet zu zahlen.

Gleichzeitig drohte der Internetbetreiber mit "amtlicher Vollmacht" (was auch immer dies sein soll) und mit einer letzten Mahnung.

Der Internetdiensteanbieter wurde daraufhin vom Halter des Hundes strafrechtlich verfolgt.

Kommentar:

Wir hoffen, dass der Hund nun nur noch kostenlose Seiten im Internet besucht :-)

 
Der Papagei ist zu laut! Drucken E-Mail
Dienstag, den 23. Juni 2009 um 17:06 Uhr

Landgericht Hannover - Urteil vom 08.05.2009 - 16 S 44/08

Eine interessante Entscheidung hat das Landgericht Hannover erlassen.

Mitbewohner eines Hauses rügten die "Lautstärke" des Papageien eines Nachbarn, der diesen in einer Außenvoliere hielt. Einer dieser Bewohner zog deshalb vor Gericht, weil er den ohrenbetäubenden Lärm, namentlich das "Gekreische" des Papageis, nicht mehr aushielt.

Das Gericht hatte demnach zu entscheiden, welche Rechte und auch Pflichten der Eigentümer des exotischen Vogels hat.

Das Gericht hielt das Halten des Papageis in der Außenvoliere lediglich für die Zeit von zwei Stunden täglich als zumutbar. Das Argument, dass in freier Natur immer mit dem "Lärm" von Vögeln zu rechnen sei, hielt hier nicht stand. Das Gekreische des Papageien unterscheide sich beträchtlich und auf eine unangenehme Weise von dessen einheimischer Vögel.

Aus diesen Gründen wird sich der Papagei täglich nur noch zwei Stunden "sonnenbaden" können.

Kommentar:

Auch hier kann die Frage nach der Rechtslage grundsätzlich mit der Antwort "Es kommt darauf an" beantwortet werden.

Einheitlich in Bezug auf sämtliche Papageien wird man dieses Urteil nicht anwenden können; ebenso wenig auf andere Tiere. Papgeien, die "nur" reden, wird dieses Urteil nicht treffen - und auch nicht deren Eigentümer :-)

 
Schwein bekommt Schonfrist Drucken E-Mail
Mittwoch, den 05. November 2008 um 10:09 Uhr
Der Streit um die Haltung eines "Hausschweins" im allgemeinen Wohngebiet von Waldhilsbach (Stadt Neckargemünd) hat sein vorläufiges Ende gefunden. Die Beteiligten des beim 3. Senat des Verwaltungs-gerichtshofs geführten Rechtsstreits haben sich heute in der in Waldhilsbach durchgeführten mündlichen Verhandlung gütlich geeinigt.
[Die Verhandlung fand im Bürgerkeller statt Winken]
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Umgangsrecht mit einem Hund? Drucken E-Mail
Mittwoch, den 05. November 2008 um 10:18 Uhr

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.6.2003, AZ: 7 UF 103/03

In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg zugrunde liegenden Fall ging es um Folgendes:

Die Eheleute lebten getrennt und in Scheidung. Während der Ehezeit hielten die Eheleute zusammen zwei Labradorhündinnen, die anscheinend beiden Ehegatten ans Herz gewachsen waren. Nach der Trennung hatte sich der Ehemann zunächst mit dem Verbleib der beiden Hündinnen bei der Ehefrau einverstanden erklärt. Nach einiger Zeit begehrte er nun ein "Umgangsrecht" mit den beiden Hündinnen und zwar jeweils alle zwei Wochen von Freitag bis Montag.

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Unterhaltsleistung für einen Hund? Drucken E-Mail
Mittwoch, den 05. November 2008 um 10:37 Uhr

OLG Zweibrücken, Urteil - 2 UF 87/05

Mit dieser Entscheidung wurde der Ehefrau ein Anspruch auf Unterhaltsleistung iHv 100 EUR / Monat für ihren Hund zugesprochen.

Die Ehegatten hatten vereinbart, dass der Ehemann der Ehefrau nach der Trennung einen Betrag von 100 EUR / Monat zur Unterhaltung des gemeinsamen Hundes bis zu dessen Tod bezahlt. Der Ehemann kündigte diesen Vertrag.

Das OLG entschied, dass die Vereinbarung durch die Kündigung nicht erloschen sei. Eine gesonderte Vereinbarung zur Aufhebung der Vereinbarung habe es zwischen den Eheleuten nicht gegeben. Eine Kündigung der Vereinbarung aus wichtigem Grund sei nicht ersichtlich. Dieser sei nur dann gegeben, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Bedingung die weitere Zahlung nicht zugemutet werden könne.

Da der Ehemann hierzu nichts vorgetragen hatte, wurde dieser zur weiteren Zahlung des Unterhaltes verurteilt.

 



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