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Kein Witz!
"Ätzendes Horrorverfahren" PDF Drucken
Dienstag, den 12. Februar 2013 um 17:01 Uhr

Urteil des AG Offenbach - 22.05.2002 - 39 C 6315/96 (NJOZ 2005, 185)

Sachverhalt:

Der Kl. begehrt von der Bekl. Schadenersatz und Schmerzensgeld. Hierzu trägt er vor, von den drei Rauhhaardackeln der Bekl. gebissen worden zu sein. Die Bekl. wendet ein, eine Tierhalterhaftung scheide aus, weil der Kl. einen der Dackel zuvor getreten habe, so dass sich die anderen Tiere, die Tochter und Enkelin der getretenen Tiermutter seien, im Wege der „Nothilfe“ veranlasst gesehen hätten, ihrer Dackelverwandten zu helfen.

Mit Beschluss vom 22.04.2002 hat das Gericht auf Folgendes hingewiesen:

I. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass dieses absolut ätzende ‚Horrorverfahren´ bereits seit mehr als 1½ Jahren das AG beschäftigt und sämtliche Dimensionen eines amtsgerichtlichen Verfahrens sprengt; der Umfang von bisher 240 Seiten übersteigt schon ein normales OLG-Verfahren; die Parteien reichen ständig neue Schriftsätze ein, insoweit steht es inzwischen 16:11 für den Kl. Dadurch wird dem Gericht jede Möglichkeit einer endgültigen, zeitaufwendigen Durcharbeit dieser entsetzlichen Akte und für die Absetzung einer Entscheidung genommen. Da die Sache nun wahrlich exzessiv ausgeschrieben ist, wird höflich darum gebeten, von weiteren Schriftsätzen Abstand zu nehmen, mit Ausnahme von konstruktiven Vergleichsvorschlägen, die allein noch sinnvoll wären.

Die Klage hatte teilweise Erfolg.

Entscheidungsgründe:

Die Bekl. haftet als Tierhalterin gem. § 833 BGB auf Schmerzensgeld in der zuerkannten Höhe, weil zwischen den Parteien nicht ernsthaft im Streit ist, dass einer der Rauhhaardackel der Bekl. den Kl. gebissen hat. Das Gericht lässt es hier ausdrücklich offen, ob die drei Rauhhaardackel möglicherweise als Mittäter entsprechend § 830 BGB, § 25 II StGB gemäß vorgefasstem Beißentschluss gemeinschaftlich gehandelt haben, dies ist jedenfalls nicht streitentscheidend.

So scheidet jeweils eine terroristische „Dackel“-Vereinigung gem. § 129a StGB aus, weil keine der genannten Katalogstraftaten verwirklicht ist. Andererseits ist nicht zu verkennen, dass die Dackel insgesamt eine Großfamilie bilden, immerhin handelt es sich um Mutter, Tochter und Enkelin, es besteht also durchaus eine enge verwandtschaftliche Beziehung, der Solidarisierungseffekt ist groß.

Das Gericht vermochte aber nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass Dackeltochter und Dackelenkelin im Wege der Dackel-„Nothilfe“ ihrer angeblich angegriffenen Dackelmutter bzw. -oma zu Hilfe kommen wollten, um diese vor den von der Bekl. behaupteten Tritten des Kl. mit beschuhtem Fuß zu schützen. Insoweit konnte auch kein - zwingend erforderlicher - Verteidigungswille bei den beiden jüngeren Dackeln festgestellt werden.

Auch für Sippenhaftgedanken bzw. Blutrache haben sich keine genügenden Anhaltspunkte ergeben. Insgesamt hat die Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass hier eine Provokation seitens des Kl. vorlag. Die vernommenen Zeugen haben teilweise den eigenen Vortrag der Bekl. so nicht bestätigt, teilweise haben sie auch nur auf Grund von Belllauten das Geschehen mitbekommen, sind also analog bei Verkehrsunfällen als so genannte „Knallzeugen“ zu qualifizieren, wobei ein gewisses Entgegenkommen der „Hausgemeinschaft“ nicht zu verkennen war, der Bekl. „zu helfen“.

Durch das erfolgte Beißen des Kl. durch Dackel hat sich die typische Tiergefahr realisiert. Das Gericht hat bereits im Termin auf die einschlägige Rechtsprechung hingewiesen, dass in Fällen dieser Art jedenfalls immer die Tierhalterhaftung eingreift, wobei hier ein Mitverschulden oder eine Mitverursachung auf Seiten des Kl. nicht festgestellt ist. Bei der Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes hat das Gericht die im Aufnahmebericht des Stadtkrankenhauses Offenbach attestierten Verletzungen zu Grunde gelegt. Diese sind allerdings nur als äußerst geringfügig anzusehen, sie hatten jedenfalls keine Folgen, sie bewegen sich im Bereich von Bagatellen, so wie dieser gesamte Prozess ja auch, was der Gesetzgeber in § 495a ZPO niedergelegt hat.

Die oberflächlichen drei Schürfbisswunden rechtfertigen auch unter Einbeziehung der einschlägigen Schmerzensgeldtabelle von Hacks/Ring/Böhm jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als 500 DM. Hierbei ist auch festzustellen, dass die vom Kl. behauptete Arbeitsunfähigkeit von einer Woche nicht substanziiert nachgewiesen worden ist. Das Gericht hatte dem Kl. in der Ladungsverfügung aufgegeben, hierüber ein Attest vorzulegen, was er nicht getan hat. Des Weiteren verblieben gewisse Ungereimtheiten auf Grund der Behauptung der Bekl. und der hierzu vernommenen Zeugen, der Kl. sei durchaus in der Lage gewesen, Fahrrad zu fahren. All dies rechtfertigt jedenfalls kein höheres Schmerzensgeld als 500 DM im Hinblick auf § 847 BGB unter Abwägung sämtlicher Umstände.

Gegen die weiter geltend gemachten materiellen Schäden hat die Bekl. nichts erinnert. Diese sind demgemäß in Höhe von 76,80 DM zu ersetzen. Gleiches gilt für den Zinsanspruch, der sich in gesetzlicher Höhe unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadens als begründet erweist.

Kommentar:

Hierzu fällt auch uns nichts mehr ein :-)

Zuletzt aktualisiert am Dienstag, den 12. Februar 2013 um 17:12 Uhr
 
Hund wird zur Zahlung aufgefordert, weil er kostenpflichtige Seiten im Internet besuchte PDF Drucken

Nach Mitteilung der deutschen Presseagentur wurde ein Hund von einem unseriösen Internetplattformbetreiber aufgefrodert, über 100 EUR für die Nutzung kostenpflichtiger Seiten im Internet zu zahlen.

Gleichzeitig drohte der Internetbetreiber mit "amtlicher Vollmacht" (was auch immer dies sein soll) und mit einer letzten Mahnung.

Der Internetdiensteanbieter wurde daraufhin vom Halter des Hundes strafrechtlich verfolgt.

Kommentar:

Wir hoffen, dass der Hund nun nur noch kostenlose Seiten im Internet besucht :-)

 
Der Papagei ist zu laut! PDF Drucken

Landgericht Hannover - Urteil vom 08.05.2009 - 16 S 44/08

Eine interessante Entscheidung hat das Landgericht Hannover erlassen.

Mitbewohner eines Hauses rügten die "Lautstärke" des Papageien eines Nachbarn, der diesen in einer Außenvoliere hielt. Einer dieser Bewohner zog deshalb vor Gericht, weil er den ohrenbetäubenden Lärm, namentlich das "Gekreische" des Papageis, nicht mehr aushielt.

Das Gericht hatte demnach zu entscheiden, welche Rechte und auch Pflichten der Eigentümer des exotischen Vogels hat.

Das Gericht hielt das Halten des Papageis in der Außenvoliere lediglich für die Zeit von zwei Stunden täglich als zumutbar. Das Argument, dass in freier Natur immer mit dem "Lärm" von Vögeln zu rechnen sei, hielt hier nicht stand. Das Gekreische des Papageien unterscheide sich beträchtlich und auf eine unangenehme Weise von dessen einheimischer Vögel.

Aus diesen Gründen wird sich der Papagei täglich nur noch zwei Stunden "sonnenbaden" können.

Kommentar:

Auch hier kann die Frage nach der Rechtslage grundsätzlich mit der Antwort "Es kommt darauf an" beantwortet werden.

Einheitlich in Bezug auf sämtliche Papageien wird man dieses Urteil nicht anwenden können; ebenso wenig auf andere Tiere. Papgeien, die "nur" reden, wird dieses Urteil nicht treffen - und auch nicht deren Eigentümer :-)

 
Schwein bekommt Schonfrist PDF Drucken

Der Streit um die Haltung eines "Hausschweins" im allgemeinen Wohngebiet von Waldhilsbach (Stadt Neckargemünd) hat sein vorläufiges Ende gefunden. Die Beteiligten des beim 3. Senat des Verwaltungs-gerichtshofs geführten Rechtsstreits haben sich heute in der in Waldhilsbach durchgeführten mündlichen Verhandlung gütlich geeinigt.
[Die Verhandlung fand im Bürgerkeller statt Winken]

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Umgangsrecht mit einem Hund? PDF Drucken

OLG Bamberg, Beschluss vom 10.6.2003, AZ: 7 UF 103/03

In dem der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bamberg zugrunde liegenden Fall ging es um Folgendes:

Die Eheleute lebten getrennt und in Scheidung. Während der Ehezeit hielten die Eheleute zusammen zwei Labradorhündinnen, die anscheinend beiden Ehegatten ans Herz gewachsen waren. Nach der Trennung hatte sich der Ehemann zunächst mit dem Verbleib der beiden Hündinnen bei der Ehefrau einverstanden erklärt. Nach einiger Zeit begehrte er nun ein "Umgangsrecht" mit den beiden Hündinnen und zwar jeweils alle zwei Wochen von Freitag bis Montag.

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