Tierrecht aktuell
Recht "rund um das Tier" für Tierfreunde, Tierhalter, Tierzüchter, u.v.m.
StartseiteKanzlei Mitschke & CollegenVeröffentlichungenDatenschutzerklärungImpressum
 
 
Katzen
Das müssen Sie erst einmal beweisen! PDF Drucken
Mittwoch, den 19. November 2008 um 10:17 Uhr

Bundesgerichtshof - Urteil vom 11. Juli 2007 - VIII ZR 110/06 (gekürzt)

Der unter Anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte erneut über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Beweislastumkehr gemäß § 476 BGB eingreift.

Nach dieser Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf – dem Verkauf einer beweglichen Sache oder eines Tieres (§ 90a BGB) durch einen Unternehmer an einen Verbraucher – regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war.

Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Weiterlesen...
 
Ausschluss der Gewährleistung? PDF Drucken
Dienstag, den 25. November 2008 um 15:30 Uhr

Amtsgericht Zittau - 5 C 389/04 

Eine interessante Entscheidung traf das Amtsgericht Zittau.

Grundsätzlich bestätigte es in seiner Entscheidung, dass dem Käufer Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer zustehen, wenn ein Mangel vorliegt.

Im vorliegenden Fall jedoch lehnte es Ansprüche ab, da die Sporeninfektion bei einer dadurch erkrankten Katze, bei mindestens 20 % aller Katzen auftreten. Aus diesem Grunde müsse der Käufer mit einer solchen Erkrankung rechnen, wonach die Gewährleistung ausgeschlossen sei.

Kommentar:

Ob dieses Urteil als richtungsweisend gelten darf, wage ich zu bezweifeln. Meines Erachtens kommt es in solchen Fällen zunächst einmal darauf an, ob diese Erreger grundsätzlich zum Ausbruch einer Krankheit führen, oder ob weitere physische Merkmale hinzutreten müssen. Im ersteren Fall wäre die Begründung des Amtsgerichts gerade noch nachvollziehbar, da jeder Käufer mit diesen Mängeln rechnen müsste.

Andererseits bleibt die Tatsache, dass immerhin 80 % der Katzen diesen Erreger nicht in sich tragen. Das 20 prozentige Risiko erscheint mir indes nicht hoch genug, um die Gewährleistungsansprüche gänzlich ausschließen zu können. Im letzteren Fall müssten zunächst alle Ursachen, die zum Mangel führten, dargelegt werden.

Aber auch dann, wenn also keine weiteren „Mängel“ hinzugetreten sind, kann die Gewährleistung meines Erachtens wiederum nicht nur wegen der 20 prozentigen Häufigkeit ausgeschlossen werden. Gerade in einem derart gelagerten Fall bleibt abzuwarten, wie weitere Gerichte entscheiden.

 



Cookies erleichtern die Bereitstellung unerer Dienste. Mit der Nutzung unserer Dienste erklären Sie sich damit einverstanden, dass wir Cookies verwenden. Mehr Informationen zu den von uns genutzten Cookies und wie diese gelöscht werden können, finden Sie unter folgendem link: To find out more about the cookies we use and how to delete them, see our privacy policy.

I accept cookies from this site.
EU Cookie Directive plugin by www.channeldigital.co.uk