Tierrecht aktuell
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Das Tier im Strafrecht
Einsatz eines Tieres kann zur Strafbarkeit führen PDF Drucken

Die häufigsten Fälle, die sich im Strafrecht mit Tieren abspielen, werden die der Körperverletzungsdelikte und die der Sachbeschädigung sein.

Natürlich können auch Urkundendelikte (Fälschen von Papieren von Rassetieren) oder Betrugsdelikte (Vortäuschen der Reinrassigkeit) verwirklicht werden. Selbst an die Verwirklichung von Mord wäre zu denken, wenn Tiere zur Tötung eines anderen Menschen eingesetzt werden und die entsprechenden Mordmerkmale beim Täter vorgelegen haben.

 
Die häufigsten Delikte im Umgang mit Tieren PDF Drucken

Eine Körperverletzung iSd § 223 StGB ist eine Vorsatztat.

Der Tierhalter muss demnach wollen, dass eine Person verletzt wird. Dies kann beispielsweise durch das Kommando „Fass“ des abgerichteten Hundes gegen eine andere Person der Fall sein. Hier hätte der Täter das Tier als Werkzeug benutzt, um seine Handlung durchführen zu können.

Eine Körperverletzung iSd § 229 StGB ist eine Fahrlässigkeitstat.

Als Besitzer eines überaus aggressiven Tieres beispielsweise sollte immer darauf geachtet werden, dass der Abstand zu anderen Personen gewahrt bleibt. Eine „Nachlässigkeit“ kann hier bereits genügen, um diesen Tatbestand zu erfüllen. Im Nachhinein ist es immer schwierig, den Beweis anzutreten, dass das Tier „eigentlich“ immer friedlich ist. Deshalb sollte man als Tierhalter immer besser etwas mehr Sorge walten lassen.

Bei der Sachbeschädigung iSd § 303 StGB handelt es sich um ein Delikt welches nur vorsätzlich begangen werden kann.

Einen Tatbestand der fahrlässigen Sachbeschädigung gibt es nicht. Dies wäre dann eher der klassische Fall für die private Haftpflichtversicherung oder die Tierhalterhaftpflichtversicherung.

Das bedeutet, dass auch hier der Halter eines Tieres den Tatbestand letztlich nur erfüllen kann, wenn er sein Tier dazu ermuntert (direkter Vorsatz), fremde Sachen zu zerstören, oder wenn er die Zerstörung fremden Eigentums durch sein Tier billigend in Kauf nimmt (bedingter Vorsatz). Der Tatbestand ist auch erfüllt, wenn das eigene Tier auf ein anderes Tier gehetzt wird, da Tiere nach wie vor „wie Sachen“ behandelt werden und damit eine Sachbeschädigung an einem anderen Tier vorliegt.

Weitere Tatbestände des Strafrechts sollen hier außer Betracht gelassen werden. Sollten Sie der Meinung sein, ein Straftatbestand sei erfüllt, so sollten Sie sich unbedingt kundigen Rechtsrat einholen.

 
Wo ist der Hund geblieben? PDF Drucken
Mittwoch, den 15. April 2009 um 17:27 Uhr

In Bad Homburg trug sich ein schauriges Ereignis zu. 

Der Halter eines Rhodesian Ridgeback fand seinen Hund in einer Fuchsfalle (Tellereisen) im Garten seines Nahbarn (Jäger). Offensichtlich war das Tier durch den Köder angelockt worden.

Da sich das Tier nicht selbst befreien konnte und auch der Halter mit bloßen Händen gegen die Fuchsfalle keine Handhabe hatte,  eilte er in seine Garage um Werkzeug für die Befreiungsaktion zu besorgen. Gleichzeitig inforlierte er seinen Nachbarn, in dessen Falle der Hund geraten war. Dieser versprach ebenfalls Hilfe.

Als jedoch der Hundhalter zurück kam, war der Hund weg. Der Nachbar teilte dem Hundehalter mit, dass das Tier weg gelaufen sei.

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Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung PDF Drucken
Donnerstag, den 04. Dezember 2008 um 16:20 Uhr

Urteil des OLG Stuttgart - 2Ss 94/04

Ein Hundehalter hat sich wegen einer fahrlässigen Tötung strafbar gemacht, da wegen seiner frei laufenden Hunde eine Radfahrerin stürzte und zu Tode kam.

Der Angeklagte hatte seine beiden Hündinnen (ein Rottweiler/Dobermann-Mischling und ein Berner Sennen/Border-Collie-Mischling) auf der gegenüberliegenden Straßenseite auf einer Wiese ihr "Geschäft" verrichten lassen wollen. Dabei gab er dem Ziehen der Hunde, die die Örtlichkeit kannten, nach und ließ diese bereits vor dem Überqueren der Fahrbahn von der Leine. Eine Radfahrerin stürzte bei dem Versuch, einem der Hunde auszuweichen, der - für sie überraschend - von rechts über die Fahrbahn lief, und zog sich dabei so schwere Kopfverletzungen zu, dass sie noch am selben Tag verstarb.

Das OLG bestätigte die Verurteilung des Hundehalters wegen fahrlässiger Tötung (Verletzung der Pflichten als Hundehalter) durch das Amtsgericht. Die Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 25 Euro wurde rechtskräftig. Die Nachprüfung des Urteils auf ergaben keine Rechtsfehler. Die Urteilsfeststellungen seien demnach rechtsfehlerfrei zu Stande gekommen.

Der Hundehalter konnte seine Behauptung nicht nachweisen , einer der Hunde habe erstmals den Befehl, bei ihm zu bleiben, nicht befolgt und sei in Richtung Straße weggerannt, was er nicht habe vorhersehen können.

Neben den strafrechtlichen Folgen ist der Hundehalter auch noch den zivilrechtlichen Ansprüchen der Erben der Verstorbenen ausgesetzt.

 
Neues von unseren Nachbarn, den Eidgenossen PDF Drucken
Mittwoch, den 22. Juli 2009 um 14:08 Uhr

Ein 41-Jähriger hat auf der Autobahn A7 während eines Zeitraum von sechs Monaten über 800 Beutel mit gebrauchtem Katzenstreu entsorgt.

Der Mann wollte Abfallgebühren sparen. Nun wurde er bei einer Verkehrskontrolle angehalten und als Täter gestellt. Seit vergangenem Dezember warf der geständige Mann auf seinem Arbeitsweg zwischen Frauenfeld West und der A1-Verzweigung Attikon wöchentlich bis zu 28 Plastikbeutel von der Überholspur aus dem Autofenster.

Die Beutel waren gefüllt mit gebrauchtem Katzenstreu seiner neun Katzen. Aufgrund von mehr als 50 Meldungen über verkehrsgefährdende Gegenstände auf der Autobahn führte die Polizei verschiedene Verkehrsüberwachungen durch und kontrollierte schließlich sämtliche Autos, die von Frauenfeld West Richtung Zürich fuhren. 

Aus Grund der Entsorgung seine Mülls stürzte bereits ein Motorradfahrer.

In der Schweiz muss sich der Täter nun wegen Verstoßes gegen das Umweltschutzgesetz, wegen grober Verkehrsregelverletzung durch Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer verantworten. Letztlich können auch noch Schadensersatzansprüche des verunglückten Motorradfahrers auf ihn zukommen.

Die Kosten für die Aufräum- und Reinigungsarbeiten belaufen sich nach Polizeiangaben auf rund 8.000,00 Schweizer Franken.

Kommentar:

Müllgebühren gespart???

 



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