Tierrecht aktuell
Recht "rund um das Tier" für Tierfreunde, Tierhalter, Tierzüchter, u.v.m.
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Tierarzthaftung
Haftung aus Behandlungsvertrag PDF Drucken

Der Tierarzt haftet, wenn zunächst ein Schaden eingetreten ist, ihm ein vorsätzliches oder fahrlässiges Verschulden vorzuwerfen ist (Pflichtverletzung; §§ 280 I, 276 BGB) und diese Pflichtverletzung kausal (ursächlich) für den Schaden ist.

Die Rechtsprechung spricht hier in den meisten Fällen von Behandlungsfehlern oder auch Kunstfehlern. Dieser Begriff wurde aus der Terminologie „nach den Regeln der ärztlichen Kunst (lege artis)“ abgeleitet. Außer Fehlbehandlungen durch Medikamente, können Behandlungsfehler freilich in sämtlichen Stadien der Behandlung auftreten. Bereits bei der Impfung eines Tieres – welches im Übrigen auch als werkvertragliches Element angesehen wird – kann durch die Benutzung eines nicht hygienisch einwandfreien Besteckes (Kanüle) eine Entzündung, die unter Umständen bis hin zum Tode führen kann, entstehen.

Gerade im Fall von Injektionen muss der Tierarzt – wie auch der Humanmediziner – eine gewisse Beobachtungszeit einplanen, bevor er den „Patienten“ entlässt, um mögliche Kreislaufreaktionen (z.B. Schock) zu vermeiden.

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Haftung des Tierarztes als Tierhüter? PDF Drucken

Auch der Tierarzt muss unter gewissen Umständen als Tierhüter gem. § 834 BGB haften. 

Beispiel:

A & P müssen ihre junge und verspielte Hündin Tessa wegen eines kleinen ungefährlichen Eingriffs in die Tierarztpraxis des X bringen. Da eine Narkose notwendig erscheint und der X die Hündin danach weiter beobachten möchte, bleibt die Hündin für eine Nacht in der Tierarztpraxis in einem Nebenzimmer zur Beobachtung. Am nächsten Morgen kommt die Praktikantin des X und öffnet die Türe des Nebenzimmers. Tessa – vor Freude, dass sie frei gelassen wird – springt die Praktikantin an, die sich dabei so erschreckt, dass sie mit dem Hinterkopf gegen den Türrahmen prallt und eine Platzwunde davon trägt.

Sie werden jetzt sagen, dass das ein Fall für die Hundehalterhaftpflichtversicherung ist. Damit haben Sie selbstverständlich Recht, da der Halter auch hier für diesen Schaden aufzukommen hätte. Allerdings liegt hier ein Fall des § 840 BGB (Gesamtschuld) vor.

Der Tierarzt hat in diesem Falle nicht die Sorgfalt walten lassen, die er – durch die Überlassung des Tieres – als Halter iSd § 834 BGB hätte walten lassen müssen. Er hätte hier dafür sorgen müssen, dass das Nebenzimmer verschlossen ist, zumal er wusste, dass es sich bei der „Patientin T“ um eine junge und verspielte Hündin handelte. Demnach kann sich hier die Praktikantin den solventeren Schuldner aussuchen.

Wichtig ist jedoch auch, dass der Tierarzt in solchen Fällen auch dem Tierhalter gegenüber haftet, sollte dem Tier in der Zeit der „Hütereigenschaft“ etwas zustoßen.

 
Haftung aus Gutachtenerstellung PDF Drucken

Gerade der Bereich der „gutachterlichen“ Tätigkeit des Tierarztes bedeutet auch ein erhöhtes Haftungsrisiko.

Vorauszuschicken ist, dass der Tierarzt, der eine Ankaufs-, Verkaufs- oder Gewährleistungsuntersuchung vornimmt, lediglich eine Diagnose  über den Zustand des Tieres stellt. Eine Prognose, wie sich das Tier entwickeln wird, welche Eigenschaften es erlangen wird, sowohl psychisch oder physisch, kann der Tierarzt grundsätzlich nicht stellen.

Eine Tendenzbeschreibung auf Grund der präsenten Untersuchungen hingegen dürfte wohl noch im Bereich der „erlaubten Spekulation“ liegen. Es obliegt selbstverständlich dem Tierarzt, in wie weit er sich „aus dem Fenster lehnt“, der Käufer sollte jedoch immer bedenken, dass der Tierarzt Mediziner und kein Hellseher ist, da er selbst – der Käufer – letztlich den Schaden hat.

Diese Fälle werden aber sicherlich eher selten vorkommen.

 
Der Tierarzthaftungsprozess PDF Drucken

Recht zu haben ist die eine Sache, ob Sie jedoch auch Recht bekommen, eine andere.

Als Grundsatz kann gesagt werden, dass der Geschädigte – in der Regel auch der Kläger – die behaupteten Mängel im Prozess darlegen und beweisen muss. Hierbei muss er nicht nur den Schaden darlegen und beweisen, sondern auch, dass dieser gerade durch die Pflichtverletzung (s.o.) des Tierarztes entstanden ist.

Auf Grund der Waffengleichheit zwischen den Parteien, werden jedoch Beweiserleichterungen, je nach Fall sogar eine Beweislastumkehr als angemessen angesehen. Auch wenn die Dokumentationspflicht des Tierarztes womöglich nicht so weit reichen mag, wie die des Humanmediziners, so muss doch ein Nachweis existieren, welche Behandlung tatsächlich stattgefunden hat.

Liegt indes gar keine Dokumentation vor, so wird vermutet, dass eine Maßnahme auch nicht durchgeführt wurde. Dieser Umstand kann dann zur Beweislastumkehr führen. Der Tierarzt müsste dann beweisen, dass die streitige Maßnahme durchgeführt wurde.

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Haftet der Tierhalter auch dem Tierarzt? PDF Drucken

Auch wenn dieses Thema nicht direkt die Haftung des Tierarztes betrifft, so soll an dieser Stelle hierüber kurz referiert werden, da solche Vorfälle in der Praxis des Öfteren vorkommen.

Die Ansprüche des Tierarztes gegen den Tierhalter sind natürlich nicht ausgeschlossen, wenn dieser beispielweise vom Hund des Halters gebissen oder von der Katze gekratzt wird.

Allerdings hat es der Tierarzt hier etwas schwerer, Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter geltend zu machen.

Dies wird damit gerechtfertigt, dass der Tierarzt entsprechend seiner Ausbildung ob der Gefährlichkeit mit dem Umgang mit Tieren weiß und des Weiteren die Abwehr- und Vorsichtsmaßnahmen kennt, die notwendig sind, um eine Gefahr nahezu ausschließen zu können.

Letztlich bedeutet dies, dass im Falle eines Schadens, der Tierarzt zunächst beweisen muss, dass eine tierspezifische Gefahr vorlag, und dass er jegliche Sorgfalt hat walten lassen, die eine Verletzung durch das zu behandelnde Tier nahezu unmöglich machte.

Diesen Beweis anzutreten, wird für den Tierarzt indes nicht immer einfach sein.

 



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