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Hunde
Steuerbefreiung für Hunde Teil II - Die Berufung PDF Drucken
Freitag, den 22. Oktober 2010 um 11:44 Uhr

VGH Mannheim - Urteil vom 15.09.2010 - 2 S 811/10

Vorinstanz: VG Karlsruhe - Urteil vom 09.12.2009 - 10 K 1854/08

Der Hundehalter ist Hundesportgeräteentwickler- und Hersteller. Hierzu benötigt er seine Schlittenhunde, um die Geräte ausgiebig zu testen, bevor er sie zum Verkauf freigeben kann. Letztlich sieht er seine Tiere als betrieblich notwendig an, was ihn von der Hundesteuer befreien würde.

Das VG Karlsruhe hat mit o.g. Urteil die Klage abgewiesen. Das VG argumentierte, dass die Hunde nicht der ausschließlichen Erzielung von Einnahmen diene - die private Nutzung habe nicht nur eine untergeordnete Bedeutung.

Nun hat der VGH das Urteil des VG Karlsruhe entsprechend der Anträge des Klägers geändert!

Argumentiert hat der VGH unter Anderem damit, dass entgegen der Annahme der Widerspruchsbehörde die Hunde sehr wohl der Einnahmeerzielung dienen und damit nicht der Hundesteuerpflicht unterliegen.

[...] Im Halten von Hunden, das nicht den persönlichen, sondern allein beruflichen oder gewerblichen Zwecken dient, liegt danach keine Verwendung von Einkommen und Vermögen zur Bestreitung eines Aufwands, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Den Ländern ist durch Art. 105 II a GG keine Gesetzgebungsbefugnis verliehen worden, einen solchen, nicht persönlichen Zwecken dienenden Aufwand zu besteuern. Eine Berechtigung zur Erhebung einer Steuer auf einen solchen Aufwand kann deshalb auch nicht von den Gemeinden aus den landesrechtlichen Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes hergeleitet werden (vgl. dazu etwa OVG NRW, Urteile vom 03.11.2005 - 14 A 3852/04 - AUR 2006, 139 und vom 03.02.2005 - 14 A 1569/03 - KStZ 2005, 98).

Vor diesem rechtlichen Hintergrund bedarf es unter Berücksichtigung aller den jeweiligen Einzelfall prägenden Umstände einer Abgrenzung, ob die Hundehaltung betrieblich bzw. beruflich veranlasst ist oder ob sie persönlichen Zwecken dient. Bei der Beurteilung dieser Frage kann mangels gesetzlicher Bestimmung aufkeine Vermutungsregel zurückgegriffen werden. Ins Besondere die objektive Möglichkeit der Nutzung eines Hundes für private Zwecke begründet für sich allein nicht die Vermutung des fehlens der Absicht der Einnahmeerzielung.

An der im Urteil vom 16.12.2002 (2 S 2113/00 - VBlBW 2003, 288) geäußerten hiervon abweichenden Ansicht hält der Senat nicht länger fest [...].

Auf insgesamt 8 Seiten erläutert der Senat nachvollziehbar seine Entscheidunggründe, die letztlich zum Obsiegen des Klägers führten.

Kommentar:

Das Urteil wird möglicherweise für einige Hundehalter richtungsweisend sein und einen Antrag auf Hundesteuerbefreiung erleichtern, sofern die Tiere tatsächlich dem gewerbe oder Unternehmen dienen. Wichtig ist hierbei, dass grundsätzlich immer der Einzelfall zu prüfen ist, eine Verallgemeinerung lässt sich aus dem Urteil nicht bilden.

Ins Besondere die Abkehr der Ansicht des 2. Senats vom Urteil von 2002 ist als Erfolg zu werten.

Das vollständige Urteil finden Sie hier.

 
Steuerbefreiung für Hunde PDF Drucken
Mittwoch, den 28. April 2010 um 05:16 Uhr

VG Karlsruhe - Urteil vom 09.12.2009 - 10 K 1854/08

Wir berichteten bereits im Jahre 2008 zu diesem Thema, da dieses Sache bereits seit 2008 beim VG Karlsruhe anhängig ist (siehe hierzu: Das Tier im öffentl. Recht).

Der Hundehalter ist Hundesportgeräteentwickler- und Hersteller. Hierzu benötigt er seine Schlittenhunde, um die Geräte ausgiebig zu testen, bevor er sie zum Verkauf freigeben kann. Letztlich sieht er seine Tiere als betrieblich notwendig an, was ihn von der Hundesteuer befreien würde.

Das VG Karlsruhe hat mit o.g. Urteil die Klage abgewiesen. Das VG argumentierte, dass die Hunde nicht der ausschließlichen Erzeilung von Einnahmen diene - die private Nutzung habe nicht nur eine untergeordnete Bedeutung.

 
Erholung für Schlittenhunde? PDF Drucken
Dienstag, den 16. Juni 2009 um 07:57 Uhr

VGH Baden-Württemberg - Urteil vom 05.03.2009 - 5 S 2398/07

Ein findiger Unternehmer spannte bis zu sieben Hunde vor seinen Schlitten oder Wagen und kutschierte hiermit Passagiere durch den Wald - gegen Entgelt.

Dem Unternehmer wurde vorgeworfen, dass er keine Genehmigung der Forstbehörde und auch keine Erlaubnis des Waldeigentümers hätte. Der Unternehmer vertrat die Ansicht, dass das Betreten des Waldes noch unter das freie Betretungsrecht von Wäldern gehört.

Auch der VGH hat hierzu ausgeführt, dass grundsätzlich jeder das Recht hätte, den Wald unter Erholungsaspekten zu betreten, dies gelte unter anderem auch für das Radfahren im Wald. Allerdings sei das Fahren mit Fahrzeugen ansonsten nur mit der Zustimmung des Waldeigentümers zulässig.

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Anleinverordnung ist Schutzgesetz PDF Drucken
Montag, den 24. November 2008 um 16:52 Uhr

OLG Hamm Urteil vom 21.07.2008 - 6 U 60/08 (gekürzt)

Eine städtische Hundeanleinverordnung ist ein Schutzgesetz i.S.v. § 823 BGB.

Begegnet auf öffentlicher Straße eine Radfahrerin einem Hund, der entgegen einer solchen Verordnung nicht angeleint ist, und kommt sie im unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang damit zu Fall, so kann ein Anscheinsbeweis dafür sprechen, dass das Bewegungsverhalten des Hundes und damit die von ihm ausgehende Tiergefahr für ihren Sturz ursächlich waren.

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Schlittenhunde als Sportgeräte PDF Drucken
Mittwoch, den 19. November 2008 um 09:13 Uhr

VG Koblenz, Urteil vom 20.8.2004; AZ: 2 K 440/04.KO

Wer mehrere Hunde hält, kann ein Lied von der Hundesteuer singen.

Ein findiger Halter von Schlittenhunden kam deshalb auf eine besondere Idee: Er setzte sich gegen den Hundesteuerbescheid mit der Begründung zur Wehr, bei den von ihm gehaltenen Hunden handele es sich in erster Linie um Sportgeräte und Trainingspartner und nicht um Hunde als solche. Andere Sportgeräte seien schließlich auch steuerfrei und die Höhe der anfallenden Hundesteuer mache ihm die Ausübung seines Sports praktisch unmöglich.

Dem sind die Richter beim Verwaltungsgericht in Koblenz allerdings (leider) nicht gefolgt. Auch wenn die Hunde "sportlich" genutzt würden, verbleibe es bei der prinzipiellen Hundesteuerpflicht. Allerdings gaben die Richter den deutlichen Hinweis, dass die Steuer für mehrere Hunde degressiv gestaffelt werden sollte, denn schließlich könne der Schlittenhundesport ja erst mit fünf oder mehr Hunden ernsthaft betrieben werden.

 
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