Bereits im Jahre 1990 wurde in dasBGB ein neuer § 90 a („Tiere“) eingefügt. In dieser Vorschrift heisst es:
„Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch die besonderen Gesetze geschützt. Auf sie sind die für die Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.“
Die Vorschrift klingt für den unbefangenen Leser auf das erste Lesen recht gut, entpuppt sich aber unter der „juristischen Lupe“ als Etikettenschwindel.