Tierrecht aktuell
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Pferde
Und wieder mal: Gefährdungshaftung PDF Drucken
Dienstag, den 24. August 2010 um 08:17 Uhr

OLG München - Urteil vom 16.06.2010 - 20 U 5105/09

Die Gefährdungshaftung des Tierhalters kommt auch dem Reiter zu Gute.

Wird ein Dritter beim Versuch, ein Pferd im Beisein des Halters zu reiten, abgeworfen, so haftet der Halter für dadurch entstandene Körper- und Gesundheitsverletzungen. Für den Haftungsgrund ist unerheblich, ob die Reaktion des Tieres auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen ist, weil auch dann der Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens liegt, für das der Halter den Geschädigten grundsätzlich schadlos zu halten hat. Die Gefährdungshaftung des Tierhalters kommt demnach auch dem Reiter zu Gute. Im vorliegenden Fall haftet der Pferdehalter zu 2/3 bzgl. aller aufgetretenen Schäden und auch für Zukunftsschäden.

Die Reiterin wurde unmittelbar nach dem Aufsteigen vom Pferd abgeworfen und erlitt hierbei eine schwere Unterarmfraktur.

Bzgl. des Haftungsgrundes ist es irrelevant, ob die Reaktion des Tieres auch auf das Verhalten der Reiterin zurück zu führen ist, da auch dann der Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens liegt.

Die Gefährdungshaftung ist auch nicht auszuschließen, wenn die Reiterin aus Gefälligkeit ausgewählt wurde, um das Pferd in Zukunft bei Turnieren zu reiten. Für eine Anwendbarkeit des § 599 BGB ist ebenfalls kein Raum. Eine Leihe war hier nicht gewollt. Eine analoge Anwendung des § 599 BGB scheidet im Rahmen der Gefährdungshaftung ebenfalls aus (ständige Rechtssprechung des BGH).

Ein stillschweigender Ausschluss der Gefährdungshaftung ist ebenfalls nicht anzunehmen. Schon gar nicht, wenn hinter dem Halter eine Versicherungsgesellschaft steht. Es würde nicht dem Willen der Beteiligten entsprechen, den Versicherer zu entlasten. Dies würde auch dem Interesse der Beteiligten zuwiderlaufen, da eine Absicherung freilich gewollt ist.

Besondere Risiken hatte die Reiterin ebenfalls nicht in Kauf genommen. Es wurde lediglich ein Proberitt vereinbart. Demnach kommt eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gegenüber der Reiterin hier auch nicht in Betracht.

Zur Haftungsquote kam es letztlich nur deshalb, weil die Reiterin einen Verursachungsbeitrag, der zum Schden führte,  dahingehend leistete, dass sie selbst keine erfahrene Reiterin war und das Pferd auch nicht kannte. Auch der Halter selbst konnte der Reiterin keine fundierte Einschätzung bzgl. seines Pferdes geben, da er das Pferd erst gekauft hatte.

Kommentar:

Das OLG hat die Gefährdungshaftung beispielhaft herausgearbeitet. Grundsätzlich hätte der Halter (sein Versicherer) zu 100 % haften müssen, wenn hier nicht die Besonderheit vorgelegen hätte, dass die noch relativ ungeübte Reiterin ein ihr unbekanntes Pferd reiten wollte.

 
Pferdekauf per Telefon, Beweis durch Zeugen nach Mithören von Telefongesprächen PDF Drucken
Dienstag, den 23. Juni 2009 um 16:19 Uhr

Brandenburgisches OLG - Urteil vom 30.04.2009 - Az. 12 U 196/08 (gekürzt)

Das Brandenburgische Oberlandesgericht hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem ein Pferd per Telefongespräch gekauft worden ist.

Der Kläger hatte von der Beklagten im Januar 2005 ein Pferd gekauft, das im Februar und März 2005 Koliken hatte. Er nimmt die Beklagte auf Minderung und Schadensersatz in Anspruch. Die Parteien streiten über einen Gewährleistungsausschluss, einen Mangel des Pferdes im Hinblick auf die bei diesem nachVertragschluss aufgetretenen Koliken, über die Beweislastumkehr nach § 476 BGB, und schließlich die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung zur Nacherfüllung.

Hinsichtlich der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses hatte die Beklagte eine Zeugin als Beweismittel angeboten, die das Telefongespräch mitgehört habe. Die Beklagte hatte entsprechendes mit dem Erwiderungsschriftsatz vom 02.03.2007 vorgetragen. Der Kläger hatte diesen Vortrag erstmals mit Schriftsatz vom 10.07.2008 bestritten. Die Vorinstanz  hatte das Bestreiten eines Gewährleistungsausschlusses durch den Kläger als verspätet gem. §§ 282 Abs. 1, 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Der Kläger ist der Auffassung, dass die Zeugin wegen eines Beweisverwertungsverbotes nicht hätte gehört werden können, da sie unberechtigt das Telefongespräch zwischen den Parteien mitgehört habe.

In der Sache hat das Rechtsmittel des Klägers insoweit Erfolg, als das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen wurde. Das landgerichtliche Urteil sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Zu Unrecht habe das Landgericht das Bestreiten eines Haftungsausschlusses durch den Kläger als verspätet zurückgewiesen. Die Beklagte habe ihre Behauptung zu einer entsprechenden Vereinbarung bei dem Telefonat am 13.01.2005 nicht hinreichend unter Beweis gestellt. Dabei äußerte sich das OLG nun zu dem Beweiswert beim Mithören von Telefongesprächen.

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Füttern kann teuer werden... PDF Drucken
Montag, den 24. November 2008 um 19:05 Uhr

OLG Karlsruhe,  Urteil vom 17.01.2008 - 12 U 73/07 (gekürzt)

Der Kläger betreibt einen Reiterhof. Der Beklagte wollte seine Schwester dort abholen. Die Schwester des Beklagten wohnte als Mieterin auf dem Reiterhof und hatte dort ihr Pferd untergestellt. Da seine Schwester jedoch noch mit ihrem Pferd auf dem Freigelände ritt, überbrückte der Beklagte die Wartezeit in den Stallanlagen.

Im Innenhof standen mehrere Anhänger mit Heu, wobei einige Ballen vom Anhänger auf den Boden gefallen waren. Einer dieser Heuballen war aufgegangen, so dass das Heu lose auf dem Boden lag. Der Beklagte nahm von dem Heu und verfütterte es an drei Pferde. 

Der Kläger hat vorgetragen, über den Boxen der vom Beklagten gefütterten Pferde seien mehrere Schilder mit den Hinweis "Füttern verboten" angebracht gewesen, die der Beklagte nicht habe übersehen können. Im Übrigen sei allgemein bekannt, dass fremde Tiere nicht gefüttert werden dürften.

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Arglist - Nachfristsetzung nicht nötig! PDF Drucken
Freitag, den 05. Dezember 2008 um 14:59 Uhr

Urteil des BGH vom 09.01.2008; VIII ZR 210/06

Der BGH hat seine Rechtsprechung bekräftigt, wonach ein die sofortige Rückabwicklung des Kaufvertrags rechtfertigendes Interesse des Käufers im Regelfall anzunehmen ist, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrags arglistig verschwiegen hat.

... Dieser Rechtsprechung hat sich der VIII. Zivilsenat mit dieser Entscheidung zum Recht des Käufers auf sofortige Minderung des Kaufpreises bei einem Tierkauf angeschlossen.

Die Klägerin kaufte von den Beklagten den Wallach "Diokletian" als Dressurpferd zum Preis von 45.000 €. Sie verlangt im Wege der Minderung die Rückzahlung der Hälfte des Kaufpreises mit der Begründung, der Wallach sei mangelhaft, weil er aufgrund nicht vollständig gelungener Kastration zu "Hengstmanieren" neige und deshalb als Dressurpferd weniger geeignet sei; dies hätten die Beklagten arglistig verschwiegen.

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Ist mein Pferd mangelhaft? PDF Drucken
Dienstag, den 25. November 2008 um 14:25 Uhr

Bundesgerichtshof, Urteil vom 7.02.2007; VIII ZR 266/06  (gekürzt)

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei einem verkauften Reitpferd Abweichungen von der "physiologischen Norm" als Sachmangel zu qualifizieren sind.

Die Vorinstanzen hatten einen Sachmangel des verkauften jungen Reitpferdes bejaht und den darauf gestützten Rücktritt der Käuferin gebilligt, weil das Tier bei Gefahrübergang im Bereich der Dornfortsätze der hinteren Sattellage so genannte "Röntgenveränderungen der Klasse II-III" (enger Zwischenraum zwischen zwei Dornfortsätzen mit Randsklerosierung) aufwies, die von der physiologischen (Ideal-)Norm abweichen.

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