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Exoten
"Das große Fischsterben" PDF Drucken
Dienstag, den 23. Juni 2009 um 16:49 Uhr

LG München I - Urteil vom 10.09.2007 - Az.: 35 O 5443/07

Das Landgericht München I hatte sich mit der Frage zu befassen, ob ein Gartencenter seinem Kunden wegen 80 verendeter Zierfische Schadensersatz  zu leisten hat.

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Der Papagei ist zu laut! PDF Drucken
Montag, den 25. Mai 2009 um 13:34 Uhr

Landgericht Hannover - Urteil vom 08.05.2009 - 16 S 44/08

Eine interessante Entscheidung hat das Landgericht Hannover erlassen.

Mitbewohner eines Hauses rügten die "Lautstärke" des Papageien eines Nachbarn, der diesen in einer Außenvoliere hielt. Einer dieser Bewohner zog deshalb vor Gericht, weil er den ohrenbetäubenden Lärm, namentlich das "Gekreische" des Papageis, nicht mehr aushielt.

Das Gericht hatte demnach zu entscheiden, welche Rechte und auch Pflichten der Eigentümer des exotischen Vogels hat.

Das Gericht hielt das Halten des Papageis in der Außenvoliere lediglich für die Zeit von zwei Stunden täglich als zumutbar. Das Argument, dass in freier Natur immer mit dem "Lärm" von Vögeln zu rechnen sei, hielt hier nicht stand. Das Gekreische des Papageien unterscheide sich beträchtlich und auf eine unangenehme Weise von dessen einheimischer Vögel.

Aus diesen Gründen wird sich der Papagei täglich nur noch zwei Stunden "sonnenbaden" können.

Kommentar:

Auch hier kann die Frage nach der Rechtslage grundsätzlich mit der Antwort "Es kommt darauf an" beantwortet werden.

Einheitlich in Bezug auf sämtliche Papageien wird man dieses Urteil nicht anwenden können; ebenso wenig auf andere Tiere. Papgeien, die "nur" reden, wird dieses Urteil nicht treffen - und auch nicht deren Eigentümer :-)

 
Wie viele Schlangen sind erlaubt? PDF Drucken
Mittwoch, den 26. November 2008 um 13:07 Uhr

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.12.2003; 14 Wx 51/03 (gekürzt)

Das OLG Karlsruhe hatte sich im Jahr 2003 mit den sofortigen weiteren Beschwerden zweier Wohnungseigentümer gegen den Beschluss des LG Freiburg i. Br. zu befassen.

Antragsteller und Antragsgegner waren Mitglieder einer größeren Wohnanlage. Die Eigentumswohnung des Antragstellers befand sich im 1. OG, die des Antragsgegners unmittelbar darunter im EG. Zur Wohnung des Antragsgegners gehört das Sondernutzungsrecht am vorgelagerten Teil des Gartens. Der Antragsgegner hielt zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung im Garten diverse Schildkröten und in seiner Wohnung in Terrarien 25-30 Giftschlangen, 4 Chamäleons , 2 Kragenechsen sowie 6 Pfeilgiftfrösche.

Der Antragsteller verlangte vom Antragsgegner, die Haltung von Reptilien in der Wohnung und im Garten zu unterlassen. Dem Unterlassungsverlangen hielt der Antragsgegner entgegen, dass von den Tieren keine Belästigung ausgehe, sie nahezu geruchsfrei seien und die an sie zu verfütternden Nagetiere nicht in der Wohnung gehalten würden. Er verlangte vollständige Abweisung des Unterlassungsantrags. 

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