Tierrecht aktuell
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Tierrecht Aktuell
Und wieder mal: Gefährdungshaftung Drucken E-Mail
Dienstag, den 24. August 2010 um 08:17 Uhr

OLG München - Urteil vom 16.06.2010 - 20 U 5105/09

Die Gefährdungshaftung des Tierhalters kommt auch dem Reiter zu Gute.

Wird ein Dritter beim Versuch, ein Pferd im Beisein des Halters zu reiten, abgeworfen, so haftet der Halter für dadurch entstandene Körper- und Gesundheitsverletzungen. Für den Haftungsgrund ist unerheblich, ob die Reaktion des Tieres auf das Verhalten des Geschädigten zurückzuführen ist, weil auch dann der Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens liegt, für das der Halter den Geschädigten grundsätzlich schadlos zu halten hat. Die Gefährdungshaftung des Tierhalters kommt demnach auch dem Reiter zu Gute. Im vorliegenden Fall haftet der Pferdehalter zu 2/3 bzgl. aller aufgetretenen Schäden und auch für Zukunftsschäden.

Die Reiterin wurde unmittelbar nach dem Aufsteigen vom Pferd abgeworfen und erlitt hierbei eine schwere Unterarmfraktur.

Bzgl. des Haftungsgrundes ist es irrelevant, ob die Reaktion des Tieres auch auf das Verhalten der Reiterin zurück zu führen ist, da auch dann der Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens liegt.

Die Gefährdungshaftung ist auch nicht auszuschließen, wenn die Reiterin aus Gefälligkeit ausgewählt wurde, um das Pferd in Zukunft bei Turnieren zu reiten. Für eine Anwendbarkeit des § 599 BGB ist ebenfalls kein Raum. Eine Leihe war hier nicht gewollt. Eine analoge Anwendung des § 599 BGB scheidet im Rahmen der Gefährdungshaftung ebenfalls aus (ständige Rechtssprechung des BGH).

Ein stillschweigender Ausschluss der Gefährdungshaftung ist ebenfalls nicht anzunehmen. Schon gar nicht, wenn hinter dem Halter eine Versicherungsgesellschaft steht. Es würde nicht dem Willen der Beteiligten entsprechen, den Versicherer zu entlasten. Dies würde auch dem Interesse der Beteiligten zuwiderlaufen, da eine Absicherung freilich gewollt ist.

Besondere Risiken hatte die Reiterin ebenfalls nicht in Kauf genommen. Es wurde lediglich ein Proberitt vereinbart. Demnach kommt eine Haftungsfreistellung des Tierhalters gegenüber der Reiterin hier auch nicht in Betracht.

Zur Haftungsquote kam es letztlich nur deshalb, weil die Reiterin einen Verursachungsbeitrag, der zum Schden führte,  dahingehend leistete, dass sie selbst keine erfahrene Reiterin war und das Pferd auch nicht kannte. Auch der Halter selbst konnte der Reiterin keine fundierte Einschätzung bzgl. seines Pferdes geben, da er das Pferd erst gekauft hatte.

Kommentar:

Das OLG hat die Gefährdungshaftung beispielhaft herausgearbeitet. Grundsätzlich hätte der Halter (sein Versicherer) zu 100 % haften müssen, wenn hier nicht die Besonderheit vorgelegen hätte, dass die noch relativ ungeübte Reiterin ein ihr unbekanntes Pferd reiten wollte.

 
Steuerbefreiung für Hunde Drucken E-Mail
Mittwoch, den 28. April 2010 um 05:16 Uhr

VG Karlsruhe - Urteil vom 09.12.2009 - 10 K 1854/08

Wir berichteten bereits im Jahre 2008 zu diesem Thema, da diese Sache bereits seit 2008 beim VG Karlsruhe anhängig ist (siehe hierzu: Das Tier im öffentl. Recht).

Der Hundehalter ist Hundesportgeräteentwickler- und Hersteller. Hierzu benötigt er seine Schlittenhunde, um die Geräte ausgiebig zu testen, bevor er sie zum Verkauf freigeben kann. Letztlich sieht er seine Tiere als betrieblich notwendig an, was ihn von der Hundesteuer befreien würde.

Das VG Karlsruhe hat mit o.g. Urteil die Klage abgewiesen. Das VG argumentierte, dass die Hunde nicht der ausschließlichen Erzielung von Einnahmen diene - die private Nutzung habe nicht nur eine untergeordnete Bedeutung.

Die dagegen eingelegte Berufung beim VGH Baden-Württemberg in Mannheim wurde zugelassen. Wir werden über den Verfahrensausgang abschließend und ausführlich berichten. Es bleibt jedenfalls spannend!

 
AGB - Vorschriften unter Privaten nicht mehr anwendbar? Drucken E-Mail
Montag, den 22. Februar 2010 um 06:44 Uhr

BGH – Urteil vom 17.02.2010 – VIII ZR 67/09

 

Eine der spannendsten Frage für Verbraucher hatte heute der BGH zu beantworten. Es ging darum, ob die Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB; §§ 305 ff BGB) im Falle eines Kaufs unter Verbrauchern anwendbar sind, wenn die Vertragsparteien sich eines Vertragsformulars eines Dritten bedienen (Formulare aus dem Internet, aus dem Buchhandel, usw.).

 

Diese Urteil ist gleichermaßen für Käufer und Verkäufer von Tieren richtungsweisend, da es gerade im Bereich des Tierkaufs sehr oft um die Frage geht, ob nun ein Verkauf zwischen Privaten oder ein Verbrauchsgüterkauf vorliegt. Kontrahieren zwei Verbraucher miteinander, kann der Inhalt dieses Urteil zum tragen kommen, da immer häufiger Vertragsmuster von Dritten verwendet werden, die leider allzu oft einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten.

 

Im vorliegenden Fall wurde die Anwendbarkeit zwar verneint – aber keine Angst – dies bedeutet keine Abkehr der bislang geltenden Rechtsprechung.

 

Die Beklagte verkaufte als Privatperson ihr gebrauchtes Fahrzeug an den Kläger. Die Beklagte verwendete zum Verkauf ein Vertragsformular, welches sie von ihrer Versicherungsgesellschaft erhielt. Es enthielt die Bezeichnung „Kaufvertrag Gebrauchtwagen zwischen Privatpersonen“.

 

Vorab besprachen die Parteien, wer ein Vertragsformular zur Übergabe des Fahrzeuges mitbringen solle. Hierbei einigte man sich darauf, dass das Formular der Beklagten verwendet werden solle.

 

 Das Formular enthielt folgende Klausel:

"Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft".

 

Der Käufer machte nun eine Minderung des Kaufpreises geltend, nachdem er feststellte, dass das Fahrzeug einen nicht unerheblichen Unfallschaden erlitten hatte. Sowohl in den ersten beiden Instanzen, als auch beim BGH verlor der Kläger.

 

Der BGH hierzu:

 

Die Beklagte habe die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss hätte zwar einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standgehalten, wenn es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung gehandelt hätte. Das sei aber hier nicht der Fall gewesen, weil die Vertragsbedingung nicht im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB von der Verkäuferin gestellt worden ist, mithin also nicht einseitig war.

 

Die Einbeziehung der Vertragsbedingungen habe sich hier als Ergebnis einer freien Entscheidung auch des Klägers dargestellt, da dieser in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte „frei“ war und Gelegenheit erhalten hatte, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit der Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Genau diese Freiheit hatte der Kläger im vorliegenden Fall, weil sich die Parteien vorab auf die Verwendung dieses Vertragsformulars geeinigt hatten. Dem Kläger oblag es mithin, auch ein anderes Formular zu verwenden oder Texte im Formular zu ändern.

 

Kommentar:

 

Man darf aufatmen: Es hat sich also grundsätzlich nichts an der bisher ständigen Rechtsprechung geändert.

 

Aber:

 

Beide Vertragsparteien müssen nun noch mehr „Acht geben“ bei Vertragsverhandlungen. Der Verkäufer wird immer bestrebt sein, seine AGB durchzusetzen, wenn sie ihn „bevorteilen“. Ein  genereller Ausschluss von Gewährleistungs- und Schadensersatzrechten in AGB zu Lasten des Käufers sind nach wie vor unwirksam, wenn der Käufer hierauf keinen Einfluss nehmen konnte. „Windige“ Verkäufer werden hier aber auf Grund der Entscheidung des BGH dennoch ein „Schlupfloch“ finden, die von ihnen benutzten Verträge – erstellt durch einen Dritten –  während der Vertragsverhandlungen so zu gestalten oder darzulegen, dass die darin enthaltenen AGB letztlich wirksam sind.

 

Einzelheiten und Möglichkeiten, wie dies zu bewerkstelligen ist, nennen wir in diesem Kommentar absichtlich nicht – wir geben keine Anleitung, die einen potentiellen Käufer benachteiligen könnte!

 
Polizei überfährt Hund - Halter muss Strafe zahlen Drucken E-Mail
Freitag, den 05. Februar 2010 um 17:24 Uhr

Eine Sprecherin des Landespolizeiamtes Kiel bestätigte einen Bericht der "Bildzeitung", wonach ein Hund einer 65-jährigen Halterin am Silvesterabend wegen Angst vor dem Feuerwerk entlief und auf die A1 nördlich von Hamburg geraten sei.

Über eine Stunde versuchten die Beamten, das Tier einzufangen. Auch der Versuch den Hund zu erschießen, gelang nicht; auch wegen der Gefahr für weitere Verkehrsteilnehmer. Nach Ansicht der Polizei musste diese zu einem solch drastischen Mittel greifen, da die Autobahn nicht vollständig gesperrt werden konnte und im Rahmen des Gefahrenverzugs keine andere Möglichkeit mehr blieb.

Die Polizeibeamten überfuhren das Tier mit dem Streifenwagen.

Nun muss die Halterin einen Schaden iHv 2.500,00 EUR ersetzen, der beim Zusammenstoß zwischen dem Fahrzeug und dem Hund am Fahrzeug entsanden war.

 
Gehört ein Hund zur Bedarfsgemeinschaft? Drucken E-Mail
Dienstag, den 05. Januar 2010 um 09:26 Uhr

Sozialgericht Dessau - S 4 As 652/08

...das Gericht sagt: "nein!"

Nachdem wir bereits im März vergangenen Jahres übder das Thema "Hartz IV (ALG II)" für Haustiere berichteten (siehe unter der Rubrik "Das Tier im öffentlichen Recht"), so findet sich auch zu diesem ähnlichen Thema ein ablehnendes Urteil.

Die Klägerin verlangte eine größere Wohnung für sich und ihren vierbeinigen Freund. Begründet wurde die Klage damit, dass sich hier eine Benachteiligung von Hartz IV-Empfängern mit Kindern zu Hartz IV-Empfängern ohne Kinder - aber dafür mit Hund - ergeben würde.

Die Anzahl der Personen im Haushalt ist ausschlaggebend für die Berechnung der Wohnfläche, die den Personen - also der Bedarfsgemeinschaft - zusteht. Einer alleinstehenden Person stehen z.B. nur 50 qm Wohnfläche zu. Da es sich lt. Gesetz um Menschen handeln muss - die der Bedarfsgemeinschaft zugerechnet werden können - , bleibt letztlich auch kein Raum, die Vorschrift auf Tiere auszuweiten, noch weniger deshalb, weil auf Tiere nach wie vor die Vorschriften über Sachen anzuwenden sind. Würde objektiv die Vorschrift auch auf Tiere - also auf Sachen - angewandt, müsste dem Hartz-IV empfangenden Besitzer einer "überdimensionierten Couch" ebenfalls eine größere Wohnfläche zustehen.

Kommentar:

Auch wenn auf Tiere nach wie vor die Vorschriften über Sachen anzuwenden sind, so erhalten Tiere doch einen besonderen Schutz durch die entsprechenden "Tierschutzvorschriften" und auch durch das Grundgesetz. Dies unterscheidet Tiere dann doch extrem von Sachen!

Allerdings finden Tiere keine Berücksichtigung in den o.g. Fällen. Einerseits mag dies unverständlich sein, wenn man gerade einen Hund als treuen Weggefährten ansieht. Andererseits muss aber bedacht werden, dass Hunde grundsätzlich - bis auf gewisse Ausnahmen - Luxusgüter darstellen. Hierauf kann demnach eine Vorschrift nach dem SGB II nicht angewandt werden.

 
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