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Hobbyzüchter oder Unternehmer? PDF Drucken
Wann ist ein Hundezüchter als „Unternehmer“ im Sinne des Kaufrechts anzusehen ?

I. Das rechtliche Problem:

Zum 1. Januar 2002 ist die Schuldrechtsreform in Kraft getreten. Seitdem unterscheidet das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) unter anderem zwischen dem „allgemeinen“ und dem so genannten „Verbrauchsgüterkauf“.

Für den
Verbrauchsgüterkauf gelten neben den normalen kaufrechtlichen Regelungen der §§ 433 ff BGB auch die besonders verbraucherfreundlichen Sonderbestimmungen der §§ 474 bis 479 BGB.

Ein Verbrauchsgüterkauf liegt immer dann vor, wenn ein „Verbraucher“ (im Sinne des § 13 BGB) bei einem „Unternehmer“ (im Sinne des § 14 BGB) eine „bewegliche Sache“ kauft. Tiere, und damit auch Hunde, sind zwar gemäss § 90a BGB keine „Sachen“, doch die für Sachen geltenden Vorschriften sind auf sie entsprechend anzuwenden.

Verbraucher ist dabei jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschliesst, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Auf die mit dieser Definition verbundenen Probleme kommen wir gleich zurück.

Die Unterscheidung zwischen dem „allgemeinen“ und dem „Verbrauchsgüterkauf“ ist vor allem deshalb wichtig, weil beim Verbrauchsgüterkauf nur in sehr engen Grenzen zum Nachteil des Käufers von den gesetzlichen Bestimmungen über die Gewährleistung und die Verjährung abgewichen werden darf.

Der Verkäufers hat beim Verbrauchsgüterkauf nur wenige Möglichkeiten, eine bessere als die vom BGB vorgegebene Rechtsposition zu vereinbaren. Daher ist die Frage, wann ein Züchter und/oder Verkäufer als „Unternehmer“ im Sinne des Gesetzes handelt, sehr bedeutsam.

II. Rechtsprechung:

Es ist nun allerdings sehr fraglich, wann ein Züchter als „Unternehmer“ im Sinne des § 14 BGB anzusehen ist.

Über lange Jahre hinweg gab es für die Frage der konkreten Voraussetzungen für die Unternehmereigenschaft keine brauchbare Rechtsprechung. Das hat sich jetzt geändert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 29.03.2006 in einem Fall zum Pferdekauf die Frage der Unternehmereigenschaft geklärt.

Wir erinnern uns: Nach § 14 Absatz 1 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Unproblematisch ist die Sache bei hauptberuflichen Züchtern, die damit ihren Lebensunterhalt bestreiten, denn sie werden in aller Regel unter diese Definition fallen. Auf sie soll daher im folgenden auch nicht weiter eingegangen werden.

Kniffliger ist es dagegen bei den nebenberuflichen- und vermeitnlichen "Hobbyzüchtern", wobei hier hinsichtlich der Grösse und des Umfangs der Zucht viele Konstellationen denkbar sind.

Nach § 14 Absatz 1 BGB ist Unternehmer eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Lässt man hier die Frage der juristischen Personen und Personengesellschaften einmal beiseite, und beschränkt sich auf den Einzelzüchter als „natürliche Person“, so müsste es jemand sein, der „beim Abschluss eines Rechtsgeschäfts“, hier also hier beim Verkauf des Hundes, „in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt“.

Zu denjenigen, die eine „selbständige berufliche Tätigkeit“ im Sinne der §§ 13 und 14 des BGB ausüben, gehören in erster Linie die klassischen Freiberufler wie etwa Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Architekten, Journalisten usw., daneben aber auch Künstler sowie Land- und Forstwirte. Der nebenberufliche oder gar Hobby-Hundezüchter als solcher gehört nicht zu dieser Gruppe, und erfüllt daher auch nicht die Unternehmerdefinition der „selbständigen beruflichen Tätigkeit“.
.
Es bleibt damit die Frage der „gewerblichen Tätigkeit“. Der Begriff des „Gewerbes“ wird durch verschiedene Merkmale definiert. Danach versteht man unter einem
Gewerbe eine

• kaufmännische oder sonstige selbständige
• planmässig und auf Dauer angelegte
• entgeltliche
Tätigkeit, die
• sich als Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftverkehr darstellt und
• keinen freiberuflichen Charakter hat.

Ob es zusätzlich darauf ankommt, dass durch die Tätigkeit ein Gewinn erzielt wird oder zumindest erzielt werden soll, war bis zum 29.03.2006 unter den Juristen hochgradig umstritten.

Jetzt hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Frage geklärt und ausgeführt:

"Beim Verbrauchsgüterkauf (§ 474 BGB) setzt das Vorliegen eines Gewerbes und damit die Unternehmerstellung des Verkäufers nicht voraus, dass dieser mit seiner Geschäftstätigkeit die Absicht verfolgt, Gewinn zu erzielen."

Damit hat der Bundesgerichtshof den "Hobbyzüchter" für das Kaufrecht insoweit faktisch so gut wie abgeschafft, da die übrigen - sogleich dargestellten - Voraussetzungen der Unternehmereigenschaft bei nahezu allen "Hobbyzüchtern" vorliegen.

Die Merkmale „kaufmännisch“ bzw. „selbständig“ dürften in aller Regel unproblematisch sein, denn die Zucht wird wohl nur in den seltensten Fällen für Dritte betrieben werden (und falls doch, werden es in aller Regel auch diese Dritten sein, die die Kaufverträge abschliessen bzw. für die die Kaufverträge geschlossen werden, so dass sich bei solchen Züchtern in der Praxis das Abgrenzungsproblem beim Verkauf der Tiere kaum stellen wird).

Wann eine Tätigkeit „planmässig und auf Dauer angelegt“ betrieben wird, lässt sich nicht an absoluten Grössen (wie etwa der, dass sie mindestens ein Jahr dauern muss o. ä.) festmachen.

Der entscheidende Punkt liegt in der Abgrenzung zur nur gelegentlichen Betätigung, so dass dem gerade bei den Nebenerwerbs- und Hobbyzüchtern besondere Bedeutung zukommt. Denn bei einmaligen bzw. gelegentlichen Handlungen wird noch nicht jene intensive Beteiligung am Wirtschaftsleben erreicht, die es rechtfertigt, den Handelnden als Unternehmer zu betrachten (und dadurch in bestimmten Fällen auch zu benachteiligen). Hier entscheiden die Umstände des Einzelfalles, wobei zu fragen ist, ob etwa durch regelmässige bzw. wiederholte Handlungen eine auf gewisse Dauer berechnete Einnahmequelle geschaffen werden soll, und ob ein gewisser organisatorischer Mindestaufwand betrieben wird.

Es kommt dabei vor allem auf die Zahl der Tiere bzw. Verkäufe und den Umfang des Zuchtbetriebs an.

Je mehr Tiere der Züchter hat und je mehr Würfe erfolgen und verkauft werden und daher ein grösserer organisatorischer Aufwand entsteht, desto eher handelt es sich um einen „Unternehmer“. Natürlich muss man auch nach der Art der gezüchteten Tiere unterscheiden. Goldhamster können in kürzerer Zeit erheblich mehr Würfe machen, als z. B. Pferde. Das muss bei der Betrachtung berücksichtigt werden.

Auch für die Hundezucht wird dieser Ansatz vertreten. So geht beispielsweise die Rechtsberaterin des „Vereins für das Deutsche Hundewesen VDH e. V.“ davon aus, dass ein Züchter, der nur gelegentlich züchtet, nicht als Unternehmer einzustufen sein dürfte, wobei die Rechtsprechung allerdings noch keine eindeutige Aussagen bezüglich der Zahl der Würfe und des Zeitraums getroffen habe.

Und der „Deutsche WindhundZucht- und RennVerband e.V.“ teilt in seinem Online-Angebot mit, dass keine gefestigte Rechtsprechung bestehe, ab wann ein Züchter als Unternehmer einzustufen sei, in der Literatur aber die Auffassung vertreten werde, dass bei mehr als drei Zuchthündinnen oder mehr als zwei bis drei Würfen im Jahr eine gewerbliche Tätigkeit vorliege.

„Entgeltlich“ ist die Zucht immer dann, wenn die Hunde nicht verschenkt, sondern verkauft werden, wobei einzelne „Geschenkhunde“ noch nicht zur Unentgeltlichkeit des gesamten Zuchtbetriebs im Sinne der Gewerbedefinition führen. Ob mit den Einnahmen auch ein Gewinn erzielt wird, oder ein solcher Gewinn zumindest beabsichtigt ist, hat für die „Entgeltlichkeit“ der Tätigkeit dagegen keine Bedeutung.

Auch das Merkmal der „Beteiligung am allgemeinen Wirtschaftsverkehr“ wird im allgemeinen vorliegen, denn hier geht es ja gerade um die Fälle, in denen die Zucht nicht (allein) als Selbstzweck und zur Vergrösserung des eigenen Rudels betrieben wird, sondern in denen die Hunde - grundsätzlich an jedermann - verkauft werden sollen, so dass insofern auch der nebenberufliche oder Hobbyzüchter als Anbieter auf dem „Hundemarkt“ auftritt.

Wie oben bereits dargelegt wurde, gehört die Hundezucht auch nicht zu den üblichen „freien“ Berufen, so dass schliesslich auch dieses Merkmal erfüllt ist.

Umstritten ist, ob es neben diesen Kriterien zusätzlich darauf ankommt, ob der Züchter durch seine Zucht einen Gewinn erzielen will, und sei es auch erst auf lange Sicht. Einigkeit besteht dagegen, dass es auf tatsächliche Gewinne nicht ankommt.

Der Bundesgerichtshof hat ja nun - wie bereits ausgeführt - klargestellt, dass keine Gewinnerzielungsabsicht notwendig ist, um im Sinne des § 14 BGB als Unternehmer zu gelten. Denn nach der Konzeption der Verbraucherschutzbestimmungen des BGB ist jeder Verbraucher schutzwürdig, und nicht bloss derjenige, dessen Vertragspartner in der Absicht der Gewinnerzielung handelt. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum ein Anbieter, der zwar entgeltlich, aber ohne Gewinnerzielungabsicht handelt, bezüglich des Verbraucherschutzrechts stärker zu schützen sein sollte als der mit Gewinnerzielungsabsicht. Ausserdem würde das darauf hinauslaufen, die Motivation des Verkäufers erforschen zu müssen („Handelt er, um Gewinn zu machen, oder aus sonstigen Gründen?“), obwohl der Unternehmerbegriff nach objektiven Kriterien bestimmt werden sollte.

Der Züchter ist kraft seiner Erfahrung zumindest nach einer gewissen Zeit wesentlich besser über die „Macken und Probleme“ der von ihm gezüchteten Tiere, also seiner Ware, informiert, als es dem Käufer üblicherweise möglich sein wird. Gerade das zeigt auch, dass die beiden Vertragsparteien eben doch nicht auf derselben Ebene stehen.

Als letztes sei noch auf einen Aspekt hingewiesen, den der Züchter selbst in der Hand hat. Das betrifft sein eigenes Auftreten am Markt. Zwar ist die Unternehmereigenschaft in erster Linie nach objektiven Kriterien zu bestimmen.
Wer als „kleiner“ Züchter aber beispielsweise gross als „Hunde-Müller“ auftritt, entsprechende Werbung macht (beispielsweise Anzeigen schaltet), und sich auch sonst wie ein „normaler“ Geschäftsmann geriert, wirkt eben nach aussen eher wie ein Unternehmer als derjenige, der nur von Mundpropaganda lebt und bei den Verkäufen wie ein Privatmann auftritt. Auch wenn das noch kein abschliessendes Urteil ermöglicht, wird er sich zunächst einmal an seinem Auftreten messen lassen müssen.

III. Zusammenfassung:

Mittlerweile gibt es brauchbare und verlässliche Rechtsprechung zu der Frage, wann ein nebenberuflicher oder Hobbyzüchter als „Unternehmer“ im Sinne der §§ 13 und 14 BGB gilt.

Der Umstand, dass es sich bei der Zucht um ein Hobby bzw. nicht um den Hauptberuf handelt, reicht für sich genommen nicht aus, um die Unternehmereigenschaft zu verneinen.

Die Grenze ist nach den allgemeinen Kriterien, und hierbei vor allem durch Umfang des Zuchtbetriebs (insbesondere nach der Zahl der Zuchthündinnen und der Zahl der Würfe bzw. verkauften Hunde) zu ziehen sein.

Auf das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht bei dem Verkäufer kommt es nicht an.

Auch nebenberufliche Züchter und Hobbyzüchter müssen sich darauf einstellen, dass sie als Unternehmer behandelt werden, und beispielsweise ihre Verträge entsprechend gestalten.

Konsequenterweise dürfte die Unternehmereigenschaft dann übrigens auch gelten, wenn der Züchter für seine „unternehmerische“ Zucht Dinge wie etwa das Futter oder Zuchthunde beschafft, er also nicht als Verkäufer, sondern als Käufer auftritt. Dann würden ihm beispielsweise auch nicht die Vorteile des Verbrauchsgüterkaufs der §§ 474 ff BGB und die stärkeren Kontrollmöglichkeiten der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seines diesbezüglichen Vertragspartners zur Seite stehen.

Auch in diesen Fällen ist daher erhöhte Vorsicht angebracht, denn im unternehmerischen Geschäftverkehr bestehen grundsätzlich grössere Spielräume für die Gestaltungsmöglichkeiten der Parteien. Daher können dort auch Verträge, die sich im Einzelfall als nachteilig oder unfair erweisen, wirksam sein, während derselbe Vertrag gegenüber einem Verbraucher ungültig wäre.

Letztlich sei der Vollständigkeit halber erwähnt, dass man grundsätzlich als Züchter angesehen wir, wenn man das Quorum der Verwaltungsvorschrift zum Tiuerschutzgesetz erfüllt. Diese legt die geforderte Anzahl der zuchttauglichen Tiere und/oder die Würfe pro Jahr fest. Wie viele dies im Einzelnen sein müssen oder dürfen, um als gewerblicher Züchter zu gelten, ist bei den verschiedenen Tierarten unterschiedlich.

 

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